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und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere #. 1. bis 13.
mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:
a) die im §F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeize muß dem Ma-
gistrate zu Schweidnitz gemacht werden, welchem alle diejenigen Ge-
schäfte und Befugnisse zustehen, welche nach der angeführten Verord-
nung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Verfügungen des
Maeistrats findet Rekurs an die Konigliche Regierung zu Breslau
att;
b) das im §F. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem
Königlichen Kreisgerichte zu Schweidnitz;
) die in den 9#. 6. 9. und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen Be-
kanntmachungen sollen durch diejenigen Blätter geschehen, durch welche
die ausgeloosten Obligationen veröffentlicht werden;
d) an die Stelle der im §F. 7. jener Verordnung erwähnten sechs Zins-
zahlungstermine sollen vier, an die Stelle des in den §S#. 8. und 9.
erwähnten achten Zahlungstermins soll der fünfte treten.
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons aus-
9geben; die ferneren Zinskupons werden für fünfjahrige Perioden ausgegeben
werden.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Stadthaupt-
kasse zu Schweidnitz gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie bei-
gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren
Vorzeigung rechtzeitig erfolgt.
Dur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die
Stadtgemeinde Schweidnitz mit ihrem Vermögen.
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Schweidnitz, den #nnnn ... 18.
Der Magistrat.
(Faksimile der Unterschrift des Magistratsdirigenten und des Kämmerers.)
(Nr. 5757.) Schema