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Ueber die Art der Abstimmung uͤber diese Gegenstaͤnde setzt F. 36. das Nöthige
fest.
F. 32.
Stimmenzählung.
Das Stimmrecht der Stammaktionaire und der Stamm-Prioritätsaktionaire
in den Generalversammlungen ist gleich. Bei allen Abstimmungen geben
je Vein Stammaktien und je fünf Stamm-Prioritätsaktien Eine Stimme; jedoch
soll kein Besitzer von mehr als zweihundert Stück Stammaktien oder Einhundert
Stück Stamm-Prioritätsaktien mehr als zw Stimmen für seine Person
abgeben dürfen. Nur als Vertreter anderer Aktionaire kann ein Aktienbesitzer
ein größeres Stimmrecht ausüben, jedoch niemals mehr als Einhundert
Stimmen.
Die Besitzer von weniger als zehn Stamm= oder fünf Stamm-Prioritätsaktien
sind zur Theilnahme an der Generalversannmilng, jedoch ohne Stimmrecht,
befugt.
S. 33.
Legitimation der Stimmberechtigten.
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen berechtigt,
welche wenigstens drei Tage vor der Versammlung die auf ihren Namen
lautenden oder ihnen gehörig cedirten Quittungsbogen oder Aktien bei der Gesellschaftskasse
deponiren. Die Nummern der deponirten Quittungsbogen oder
Aktien werden in einem nach der laufenden Nummer angelegten Verzeichnisse
roth angestrichen, und dies unter der Kontrole eines dazu bestimmten Beamten
zu führende Verzeichniß wird vom Syndikus der Gesellschaft verifizirt.
Gleichzeitig muß jeder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß
der Nummern seiner Quiktungsbogen oder Aktien in zwei Exemplaren übergeben,
von denen das eine zu den Akten der Gesellschaft gehr, das andere
mit dem Siegel der Gesellschaft und dem Vermerke der erfolgten Deposttion,
sowie mit der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies letztere
Exemplar dient als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim
Eintritte in dieselbe dem Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln
verabfolgt wird, welche mit dem Stempel der Gesellschaft versehen sind.
Gegen Räückgabe dieses Duplikatverzeichnisses erfolgt die Nückgabe der
betreffenden Quittungsbogen oder Aktien. Die Stelle der wirklichen Deposstion
bei der Gesellschaft vertreten nur amtliche Bescheinigungen von Staaks= und
Kommaunalbehürden über die bei ihnen erfolgte Deposition der Quittungsbogen
oder Aktien.
g. 34.
Vertretung der Aktionaire.
Es ist einem jeden Aktionair gestattet, sich durch einen aus der Zahl der
(Nr. 5643) übri-