Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Ueber  die  Art  der  Abstimmung  uͤber  diese  Gegenstaͤnde  setzt  F.  36.  das  Nöthige
  fest.

F.  32.
Stimmenzählung.

Das  Stimmrecht  der  Stammaktionaire  und  der  Stamm-Prioritätsaktionaire
  in  den  Generalversammlungen  ist  gleich.  Bei  allen  Abstimmungen  geben
je  Vein  Stammaktien  und  je  fünf  Stamm-Prioritätsaktien  Eine  Stimme;  jedoch
soll  kein  Besitzer  von  mehr  als  zweihundert  Stück  Stammaktien  oder  Einhundert
  Stück  Stamm-Prioritätsaktien  mehr  als  zw  Stimmen  für  seine  Person
  abgeben  dürfen.  Nur  als  Vertreter  anderer  Aktionaire  kann  ein  Aktienbesitzer
  ein  größeres  Stimmrecht  ausüben,  jedoch  niemals  mehr  als  Einhundert
Stimmen.

Die  Besitzer  von  weniger  als  zehn  Stamm=  oder  fünf  Stamm-Prioritätsaktien
  sind  zur  Theilnahme  an  der  Generalversannmilng,  jedoch  ohne  Stimmrecht,
  befugt.

S.  33.
Legitimation  der  Stimmberechtigten.

Zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  sind  nur  diejenigen  berechtigt,
  welche  wenigstens  drei  Tage  vor  der  Versammlung  die  auf  ihren  Namen
lautenden  oder  ihnen  gehörig  cedirten  Quittungsbogen  oder  Aktien  bei  der  Gesellschaftskasse
  deponiren.  Die  Nummern  der  deponirten  Quittungsbogen  oder
Aktien  werden  in  einem  nach  der  laufenden  Nummer  angelegten  Verzeichnisse
roth  angestrichen,  und  dies  unter  der  Kontrole  eines  dazu  bestimmten  Beamten
zu  führende  Verzeichniß  wird  vom  Syndikus  der  Gesellschaft  verifizirt.

Gleichzeitig  muß  jeder  Aktionair  ein  von  ihm  unterschriebenes  Verzeichniß
  der  Nummern  seiner  Quiktungsbogen  oder  Aktien  in  zwei  Exemplaren  übergeben,
  von  denen  das  eine  zu  den  Akten  der  Gesellschaft  gehr,  das  andere
mit  dem  Siegel  der  Gesellschaft  und  dem  Vermerke  der  erfolgten  Deposttion,
sowie  mit  der  Stimmenzahl  versehen,  ihm  zurückgegeben  wird.  Dies  letztere
Exemplar  dient  als  Einlaßkarte  zur  Versammlung,  auf  Grund  deren  beim
Eintritte  in  dieselbe  dem  Inhaber  eine  angemessene  Anzahl  von  Stimmzetteln
verabfolgt  wird,  welche  mit  dem  Stempel  der  Gesellschaft  versehen  sind.

Gegen  Räückgabe  dieses  Duplikatverzeichnisses  erfolgt  die  Nückgabe  der
betreffenden  Quittungsbogen  oder  Aktien.  Die  Stelle  der  wirklichen  Deposstion
bei  der  Gesellschaft  vertreten  nur  amtliche  Bescheinigungen  von  Staaks=  und
Kommaunalbehürden  über  die  bei  ihnen  erfolgte  Deposition  der  Quittungsbogen
oder  Aktien.

g.  34.
Vertretung  der  Aktionaire.

Es  ist  einem  jeden  Aktionair  gestattet,  sich  durch  einen  aus  der  Zahl  der
(Nr.  5643)  übri-