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folgt ist, bis zum Anfange desjenigen, mit welchem das neu berichtigte Kataster
(&. 64.) in Wirkung tritt, ist der durch Brand beschädigte Theilnehmer von der
Beitragsleistung enlbunden. Wenn aber inzwischen das im Bau begriffene Ge-
bäude, die auf der Baustelle befindlichen Baumaterialien mit eingeschlossen, ein
neuer Brandunfall trifft, so soll von der Vergütung, welche die Sozietät auch
in diesem Falle auf diejenigen Gegenstände, die nachweislich bereits in den Bau
verwendek, oder zur Baustelle geschafft und dort vernichtet sind, in dem F. 51.
bezeichneten Verhälnnist zu leisten hat, der Gesammtbetrag der erlassenen oder
noch zu erlassenden Beiträge, und zwar nach dem Maaße, wie sie von dem
füher abgebrannten Gehäude zu leisten gewesen sein würden, in Abzug gebracht
werden.
g. 66.
Der Versicherte, dessen Gebude durch Brand gänzlich zersiört ist, hat
der Sozietät gegenüber nicht die Verpflichtung, dasselbe herzustellen.
Die Auszahlung der Brandentschädigungsgelder an ihn erfolgt aber erst
dann, wenn er den Konsens sämmtlicher eingetragener und ihrem Aufenthalt
nach bekannten Realgläubiger mit gehörig bescheinigter Unterschrift, sowie der
Ortspolizeibehörde mit Rücksicht auf die 99. 36. ff. 59. 60. Tit. 8. Th. I.
A. L. R. beibringt.
S. 67.
Wenn von der zuständigen Behörde die Wiederherstellung eines abge-
brannten Gebäudes entweder überhaupt, oder auf dem alten Hypothekenareal
aus polizeilichen oder anderen Rücksichten untersagt wird, so darf dem Brand-
beschädigten die Vergütung, soweit sie ihm sonst gebührt, unter Beachtung der
den Hypothekenglaubigern zustehenden Rechte nicht vorenthalten werden.
XII. Verwaltung der Sozietätsgeschäfte und Vergütung für
dieselben.
K. 68.
Die obere Leitung der Feuersozietätsgeschäfte übernimmt unter der Firma
als: „Provinzial-Feuersozietäts-Direkrion“ ein von dem Oberpräsidenten mit
Genehmigung der Disziplinar-Minisier auszuwählendes Mitglied der Regierung
zu Posen.
Insofern dieses Mitglied nicht die dritte juristische Prüfung bestanden
hat, wird ihm ein Mitglied der Regierung zu Posen, welches die Qualifikation
zum Richteramt erlangt hat, als juristischer Beirath zugeordnet. Dasselbe wird
ebenfalls von dem Oberpräsidenten unter Genehmigung der Disziplinar-Minister
ausgewählt.
Außer-