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Thalern auf den obgedachten Etat gebracht. Die beiden städtischen Feuer-
sozietäts -Direktoren in Posen und Bromberg hingegen erhalten statt Gehaltes
eine Tantieme von Einem Prozent der auf die Stadt Posen resp. Bromberg
fallenden ordentlichen Beiträge, welche Tantieme jedoch die Summe von Ein-
hundert Thalern für jeden jährlich nicht übersteigen darf. Die Kreis-Steuer-
einnehmer und die beiden Rendanten zu Posen und Bromberg (F. 72.) beziehen
ebenfalls statt Gehaltes eine Tantieme von Einem Prozent von den durch sie
vereinnahmten Geldern.
S. 74.
In der Regel hat keiner der Sozietatsbeamten außer dem ihm ausge-
Schten Gehalt oder Tantieme für etwaige Sozietatsgeschäfte außerhalb seines
ohnortes, ohne Unterschied, ob solche auf Rechnung der Sozietätskasse oder
eines Privatinteressenten besorgt werden, irgend eine Remuneration oder Diä#ten
zu fordern. Blos an Reisekosten wird bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen
oder Dampfschiffen gemacht werden können, zehn Silbergroschen für die Meile,
bei anderen Dienstreisen Ein Thaler für die Meile vergütet.
S. 75.
Die Kreis-Steuereinnehmer haben für die Feuersozietäs-Gelder eine be-
sondere Kaution zu bestellen, welche in der Art zu reguliren ist, daß sie nach
Umständen zugleich für die Verwaltung der sonst etwa ihnen noch anvertrauten
nicht fiskalischen Nebenfonds mit haftet.
Soweit der Kautionspunkt auf Grund der bisher bestandenen Vor-
gnifte bei den jetzt vorhandenen Rendanten bereits regulirt ist, verbleibt
es dabei.
K. 76.
Auch von den Rendanten der Städte Posen und Bromberg G. 72.) icß
für die Verwaltung der ihnen anvertrauten Feuersozietäts-Gelder Kaution zu
bestellen. Sind diese Rendanten solche Beamte, die schon anderweitig Kaution
bestellt haben müssen, so ist diese so abzumessen und zu reguliren, daß sie auch
für die Feuersozietäts-Gelder mit haftet. Ist dieses nicht der Fall, so muß
von jedem derselben eine Kaution von dreihundert Thalern bestellt und bei der
Provinzial-Feuersozietätskasse niedergelegt werden.
Der Schlußsatz des F. 75. findet auch hier Anwendung.
K. 77.
Die Feuersozietä—ts-Beiträge werden jeden Orts von den Erhebern der
öffentlichen Steuern in gleicher Art, wie diese, eingezogen und in folle an den
Kreisrendanten abgeliefert. Nich
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