Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Thalern auf den obgedachten Etat gebracht. Die beiden städtischen Feuer- 
sozietäts -Direktoren in Posen und Bromberg hingegen erhalten statt Gehaltes 
eine Tantieme von Einem Prozent der auf die Stadt Posen resp. Bromberg 
fallenden ordentlichen Beiträge, welche Tantieme jedoch die Summe von Ein- 
hundert Thalern für jeden jährlich nicht übersteigen darf. Die Kreis-Steuer- 
einnehmer und die beiden Rendanten zu Posen und Bromberg (F. 72.) beziehen 
ebenfalls statt Gehaltes eine Tantieme von Einem Prozent von den durch sie 
vereinnahmten Geldern. 
S. 74. 
In der Regel hat keiner der Sozietatsbeamten außer dem ihm ausge- 
Schten Gehalt oder Tantieme für etwaige Sozietatsgeschäfte außerhalb seines 
ohnortes, ohne Unterschied, ob solche auf Rechnung der Sozietätskasse oder 
eines Privatinteressenten besorgt werden, irgend eine Remuneration oder Diä#ten 
zu fordern. Blos an Reisekosten wird bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen 
oder Dampfschiffen gemacht werden können, zehn Silbergroschen für die Meile, 
bei anderen Dienstreisen Ein Thaler für die Meile vergütet. 
S. 75. 
Die Kreis-Steuereinnehmer haben für die Feuersozietäs-Gelder eine be- 
sondere Kaution zu bestellen, welche in der Art zu reguliren ist, daß sie nach 
Umständen zugleich für die Verwaltung der sonst etwa ihnen noch anvertrauten 
nicht fiskalischen Nebenfonds mit haftet. 
Soweit der Kautionspunkt auf Grund der bisher bestandenen Vor- 
gnifte bei den jetzt vorhandenen Rendanten bereits regulirt ist, verbleibt 
es dabei. 
K. 76. 
Auch von den Rendanten der Städte Posen und Bromberg G. 72.) icß 
für die Verwaltung der ihnen anvertrauten Feuersozietäts-Gelder Kaution zu 
bestellen. Sind diese Rendanten solche Beamte, die schon anderweitig Kaution 
bestellt haben müssen, so ist diese so abzumessen und zu reguliren, daß sie auch 
für die Feuersozietäts-Gelder mit haftet. Ist dieses nicht der Fall, so muß 
von jedem derselben eine Kaution von dreihundert Thalern bestellt und bei der 
Provinzial-Feuersozietätskasse niedergelegt werden. 
Der Schlußsatz des F. 75. findet auch hier Anwendung. 
K. 77. 
Die Feuersozietä—ts-Beiträge werden jeden Orts von den Erhebern der 
öffentlichen Steuern in gleicher Art, wie diese, eingezogen und in folle an den 
Kreisrendanten abgeliefert. Nich 
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