Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Nicht minder ist jede Ortsbehoͤrde verpflichtet, auf die ihr von der So- 
zietaͤtsdirektion rbitgecheilten Aeigaulife von allen 1# Gemeinde angehs- 
rigen Personen die Beitragsrückstände binnen vierzehn Tagen beizutreiben und 
an die betreffende Kasse abzuführen. 
78. 
Die Bürgermeister und Distriktskommissarien beziehen als Remuneration 
für die ihnen nach dem Reglement obliegenden Geschäfte zwei Prozent und die 
Ortserheber Ein Prozent von den auf ihren Bezirk fallenden ordentlichen Beiträgen, 
sowie im Falle einer Reise, welche auf Eisenbahnen oder auf Dampfschiffen 
Amashn werden kann, 7 Sgr. 6 Pf., bei anderen Reisen 15 Sgr. pro Meile 
eisekosten. 
S. 79. 
Wenn ein Baubeamter mit der Aufnahme oder Revision von Gebäude- 
beschreibungen oder Gebäuderaxen von der Behörde beauftragt wird, so soll er 
(außer den Fuhrkosten bei vorkommenden Reisen, wofern ihm die Fuhre nicht 
gestellt worden) seine Gebühren nach folgenden Satzen zu liquidiren haben: 
a) für Aufnahme oder Revision einer bloßen Beschreibung von jeder Ein- 
tausend Quadratfuß Grundfläche für jedes Stockwerk zwei und einen 
halben Silbergroschen; ' 
b) fuͤr die Aufnahme einer foͤrmlichen Taxe von jeder Eintausend Quadrat- 
fuß Grundflaͤche fuͤr jedes Stockwerk funfzehn Silbergroschen; 
c) fuͤr eine bloße Taxrevision die Haͤlfte dieses letzteren Satzes. 
Es werden hierbei Gebaͤude, die uͤberhaupt weniger als Eintausend 
Quadratfuß Grundflaͤche haben, auf diese Flaͤche fuͤr voll, und die Ueberschuͤsse 
uͤber eine solche Grundflaͤche, wenn sie unter fuͤnfhundert Quadratfuß sind, gar 
ug wenn sie aber fuͤnfhundert Quadratfuß erreichen, gleichfalls fuͤr voll ge- 
rechnet. 
Eben diese Liquidationssaͤtze finden Anwendung, wenn ein Baubeamter 
eine Gebaudebeschreibung 2c. auf Privatansuchen des Eigenthümers angefertigt 
und nicht zuvor ein anderes Abkommen getroffen hat. « " 
g. 80. 
Wegen der Geschaͤftsfuͤhrung und Kassenverwaltung der Sozietaͤt wer- 
den besondere Instruktionen, die der Genehmigung des Oberpraͤsidenten beduͤrfen, 
ergehen. Die Superrevision und die scliegliche Abnahme der Jahresrechnungen 
der Sozietät stehen dem Provinziallandtage zu. Auch verbleibt den Provinzial= 
staͤnden das ihnen durch F. 20. der Ausfaßrungsverordnun vom 5. Januar 
1836. (Gesetz-Samml. S. 119.) vorbehaltene Recht, die Errichtung einer be- 
sonderen tändischen Central-Verwaltungsbehörde ¾r Antrag zu bringenn 
Jehrzeng 1868. (Nr. b768 Ver-
	        
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