— 603 —
scheidung auf diesem Wege die endgültige ist. Wer aber die schiedsrichterliche
Entscheidung in Anspruch nehmen will, muß die Berufung darauf binnen einer
ausschließenden Frist von sechs Wochen nach dem Empfange der Festsetzung
der Provinzialdirektion bei der letzteren anbringen.
G. 86.
Die schiedsrichterliche Behörde selbst soll aus drei Schiedsrichtern bestehen,
wovon einer als Obmann fungirt.
Den ersten Schiedsrichter ernennt das mit der Sozietät in Streit be-
fangene Mitglied und den zweiten der Kreisdirektor, beide aus der Zahl der
mit Grundstücken angesessenen Kreis= (oder Stadt-) Einwohner, dergestalt je-
doch, daß dieselben bei der Provinzial-Feuersozietät versichert, nicht in einem
nach den Gesetzen die Zeugnißglaubwürdigkeit beeinträchtigenden Verwandt-
schaftsverhältniß, sowohl untereinander als mit dem Provokanten stehen, ferner
großichrig und unradelhaften Rufes sein müssen. Den dritten Schiedsrichter,
und zwar denjenigen, welcher als Obmann eintritt, hat die Provinzialdirektion
und zwar lediglich aus der Zahl der in der Provinz angestellten öffentlichen
Beamten zu ernennen, und diesem liegt die Protkokollirung und Leitung der
Verhandlung ob.
K. 87.
Diese Verhandlung muß ergeben, daß beide Theile mit ihren Gründen
ehbrt worden, und daß die Urkunden und Schriften, welche zur Sache ge-
ören, vorgelegen haben. Der Landrath vertritt dabei die Sozietat.
K. 88.
Den Spruch fallen die beiden ersten Schiedsrichter; der dritte tritt nur
alsdann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereinigen kön-
nen, als Obmann hinzu, um durch seine Stimme den Ausschla zu geben.
Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens sind nach denselben Grundsätzen,
wie die ordentlichen Prozeßkosten, unter den Parteien zu vertheilen.
KG. 89.
Gegen einen solchen schiedsrichterlichen Spruch findet nur die Nichtig-
keitsklage, wo solche durch den F. 84. oder durch die allgemeinen Gesetze zu
begründen ist, vor dem ordentlichen Richter statt. Außer diesem Falle müssen
beide Theile den schiedsrichterlichen Spruch ohne Widerrede gegen sich gelten
lassen.
(Nr. 5786) 81 XIV. Prä-