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Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden
Mitgliedern des Verwaltungsrathes und zwei sonstigen Aktionairen unterschrie-
ben. Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen stimmberechtig-
ten Aktionaire und die Legitimation der Bevollmaͤchtigten oder Vertreter der
abwesenden stimmberechtigten Aktionaire sind durch eine von den in der Gene-
ralversammlung anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu vollziehende
Praͤsenzliste, welcher die Stimmzahl beizufuͤgen ist, festzustellen und solche dem
Protokolle beizufuͤgen.
Protokoll und Praͤsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft fuͤr den
Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschluͤsse.
Die namentliche Auffuͤhrung der in der Generalversammlung erschiene-
nen nicht stimmberechtigten Aktionaire in der Praͤsenzliste ist nicht erforderlich.
IV.
Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft.
A.
Verwaltungsrath.
F. 39.
Zweck, Umfang, Sitz.
Der Verwaltungsrath reprdsentirt und vertrikt die Gesellschaft in ihren
inneren und äußeren Rechten, soweit dies nicht ausdrücklich der Generalver-
sammlung vorbehalten ist.
Er besleht aus eilf. Mitgliedern, von denen wenigstens sechs in der Pro-
vinz Preußen ihren Wohnsitz haben müssen, und ilst beschlußfahig, wenn minde-
stens sechs Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines Stellvertre-
ters, anwesend oder vertreten sind.
Für den Verwaltungsrath werden außerdem vier Stellvertreter gewählt
G. 37.), welche um Falle der Behinderung einzelner Mitglieder auf Ersuchen
derselben an den Sitzungen mit gleichen Rechten, wie die Milglieder selbst, Theil
zu nehmen haben. Außerdem steht es den Verwaltungsraths-Mitgliedern frei,
sich, anstatt durch einen Stellvertreter, durch einen Bevollmächtigten aus der
Mitte des Verwaltungsrathes vertreten zu lassen; doch darf kein Mitglied mehr
als Eine Vertretung gleichzeitig übernehmen.
F. 40.
Wahlfähigkeit.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes, sowie jeder Stellvertreter, muß
im