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C.
Beamte der Gesellschaft.
g. 51.
Wahl der Beamten.
Sollte der Betrieb der von der Gesellschaft zu erbauenden Eisenbahn
nicht einer anderen Gesellschaft oder dem Staate uͤberlassen werden, so hat der
Verwaltungsrath den eigenen Betrieb, den bestehenden allgemeinen und speziellen
Verordnungen gemaͤß, zu organisiren und nach Maaßgabe des g. 8. Nr. 1.
sub c. dieses Statuts saͤmmtliche dazu erforderliche höhere und niedere Beamte
zu erwählen und anzustellen, die Bedingungen der mit ihnen abzuschließenden
Kontrakte und ihnen zu ertheilenden Vollmachten festzustellen, und die ihnen zu
gebenden Dienstinstruktionen zu erlassen.
g. 52.
Der Syndikus.
Der Syndikus wird aus der Zahl der in Tilsit wohnenden Rechtsanwalte
gewählt.
Der Stellvertreter ist dazu bestimmt, den Syndikus bei einzelnen Behin-
derungsfällen zu vertreten und wird von dem letzteren selbst mit Genehmigung
des Verwaltungsrathes gewählt. Seine Legitimation wird durch eine vom
Syndikus ausgestellte, mit der Genehmigung des Verwaltungsrathes versehene
Substitutionsvollmacht geführt.
G. 33.
Kassenwesen.
Ueber die Einrichtung und Verwaltung des Kassenwesens wird von dem
Verwaltungsrathe eine besondere Instruktion festgesetzt.
G. 54.
Alle in Bezug auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrathes und der
übrigen Vertreter und der im §F. 8. Nr. 1. sub c. bezeichneten Beamten der
Gesellschaft eintretenden Veränderungen, sowie die Namen der Vorsitzenden
zuse Stellvertreter sind durch die Gesellschaftsbläatter rechtzeitig bekannt zu
machen.
Vor-