Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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C. 
Beamte der Gesellschaft. 
g. 51. 
Wahl der Beamten. 
Sollte der Betrieb der von der Gesellschaft zu erbauenden Eisenbahn 
nicht einer anderen Gesellschaft oder dem Staate uͤberlassen werden, so hat der 
Verwaltungsrath den eigenen Betrieb, den bestehenden allgemeinen und speziellen 
Verordnungen gemaͤß, zu organisiren und nach Maaßgabe des g. 8. Nr. 1. 
sub c. dieses Statuts saͤmmtliche dazu erforderliche höhere und niedere Beamte 
zu erwählen und anzustellen, die Bedingungen der mit ihnen abzuschließenden 
Kontrakte und ihnen zu ertheilenden Vollmachten festzustellen, und die ihnen zu 
gebenden Dienstinstruktionen zu erlassen. 
g. 52. 
Der Syndikus. 
Der Syndikus wird aus der Zahl der in Tilsit wohnenden Rechtsanwalte 
gewählt. 
Der Stellvertreter ist dazu bestimmt, den Syndikus bei einzelnen Behin- 
derungsfällen zu vertreten und wird von dem letzteren selbst mit Genehmigung 
des Verwaltungsrathes gewählt. Seine Legitimation wird durch eine vom 
Syndikus ausgestellte, mit der Genehmigung des Verwaltungsrathes versehene 
Substitutionsvollmacht geführt. 
G. 33. 
Kassenwesen. 
Ueber die Einrichtung und Verwaltung des Kassenwesens wird von dem 
Verwaltungsrathe eine besondere Instruktion festgesetzt. 
G. 54. 
Alle in Bezug auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrathes und der 
übrigen Vertreter und der im §F. 8. Nr. 1. sub c. bezeichneten Beamten der 
Gesellschaft eintretenden Veränderungen, sowie die Namen der Vorsitzenden 
zuse Stellvertreter sind durch die Gesellschaftsbläatter rechtzeitig bekannt zu 
machen. 
Vor-
	        
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