Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Wenn die zu tilgenden Obligationen statt der Ausloosung aus freier 
Hand erworben worden, so sollen die auf diesem Wege getilgten Nummern 
jedesmal durch die oben bemerkten Blätler öffenrlich bekanm gemacht werden. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Kupons Bezug haben- 
den Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots 
und der Amorisation verlorener oder vernichteler Staatspapiere W. 1. bis 13. mit 
nachstehenden ndheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im §F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Ma- 
gistrat zu Sagan gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschäfte 
und Befugnisse zustehen, welche nach der angeführten Verordnung 
dem Schatzministerium zukommen; gegen die Verfühungen des Ma- 
gistrats findet Rekurs an die Königliche Regierung zu Liegnitz statt; 
b) das im K. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Koͤ- 
niglichen Kreisgerichte zu Sagan; 
c) die in den §#. 6. 9. und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen Be- 
kanntmachungen sollen durch diejenigen Blätter geschehen, durch welche 
die ausgeloosten Obligationen veröffentlicht werden; 
d) an die Stelle der im F. 7. jener Verordnung erwähnten sechs Zins- 
zahlungstermine sollen vier, und an die Stelle des im F. 8. erwähnten 
achten Zahlungstermins soll der fünfte treten. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind . halbja4hrige Zinskupons aus- 
gegeben; die ferneren Zinskupons werden für fünfjährige Perioden ausgegeben 
werden. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kämmerei= 
kasse in Sagan gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie beigedruck- 
ten Talons. Beim Verlusie des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen 
Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vor- 
zeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichrungen haftet die 
Stadtgemeinde Sagan mit ihrem Vermäögen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Sagan, den r . 18. 
Der Magistrat. 
(Faksimile der Unterschrift des Magistrats-Dirigenren und eines anderes 
Magistrars-Mitgliedes.) 
Serie I.
	        
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