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schaft verbindlich, wenn sie unter der Firma des Verwaltungsrathes von dem
Vorsitzenden Eines der beiden Komités oder ihrer Stellvertreter, und mindestens
noch von Einem Mitgliede des betreffenden Komités vollzogen sind. Der
Verwaltungsrath in seiner Gesammtheit ist übrigens berechtigt, auch schon vor
Ablauf der Bauzeit durch Beschluß die Theilung der Arbeiten und Befugnisse
aufzuheben. Ein solcher Beschluß, mit welchem zugleich die Wahl eines Vor-
sitzenden des ganzen Verwaltungsrathes und seines Stellvertreters GC. 55.)
verbunden werden muß, ist öffentlich bekannt zu machen.
In Folge dessen treten dann auch innerhalb der Gesellschaft die auf die
Theilung der Arbeiten und Befugnisse beider Komités bezüglichen Bestimmungen
der I##. 57. bis 59. außer Kraft.
K. 61.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten außer der Ersiattung
ihrer baaren Auslagen eine Remuneration, die während der Bauzeit zwischen
beiden Komités zu vereinbaren ist, aus der Bausumme gezahlt wird und den
Betrag von 1333 Rthlr. 10 Sgr. fuͤr die Person und Ein Jahr nicht uͤber-
steigen darf.
Nach Beendigung der Bauzeit wird die zu gewährende Remnneration
durch die Generalversammlung feslgesetzt.
S. 62.
Die beiden Komités haben während der Bauzeit ihre Bekanntmachungen
durch die im F. 11. bezeichneten Blätter zu erlassen. Sollte eins oder das
andere derselben in dieser Zeit eingehen, so müssen beide Komités gemeinschaft-
lich und unter Zustimmung des Königlichen Handelsministeriums ein anderes
Blatt in Stelle des eingegangenen wählen.
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Der durch das gegenwärtige Statut im F. 55. konstituirte erste Verwal-
tungsrath ist ermächtigk, die von der Kbniglich Preußischen Regierung etwa als
erforderlich zu erachtenden Abänderungen dieses Staturs vorzunehmen und in
urkundlicher Fomn mit verbindlicher Kraft für alle Aktionaire der Gesellschaft
zu vollziehen.
Diese Vollziehung soll hültig und verbindlich sein, wenn sie durch min-
destens drei Mitglieder des Finanzkomités und drei Mitglieder des Revisions=
komités geschehen ist.
K. 64.