Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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schaft verbindlich, wenn sie unter der Firma des Verwaltungsrathes von dem 
Vorsitzenden Eines der beiden Komités oder ihrer Stellvertreter, und mindestens 
noch von Einem Mitgliede des betreffenden Komités vollzogen sind. Der 
Verwaltungsrath in seiner Gesammtheit ist übrigens berechtigt, auch schon vor 
Ablauf der Bauzeit durch Beschluß die Theilung der Arbeiten und Befugnisse 
aufzuheben. Ein solcher Beschluß, mit welchem zugleich die Wahl eines Vor- 
sitzenden des ganzen Verwaltungsrathes und seines Stellvertreters GC. 55.) 
verbunden werden muß, ist öffentlich bekannt zu machen. 
In Folge dessen treten dann auch innerhalb der Gesellschaft die auf die 
Theilung der Arbeiten und Befugnisse beider Komités bezüglichen Bestimmungen 
der I##. 57. bis 59. außer Kraft. 
K. 61. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten außer der Ersiattung 
ihrer baaren Auslagen eine Remuneration, die während der Bauzeit zwischen 
beiden Komités zu vereinbaren ist, aus der Bausumme gezahlt wird und den 
Betrag von 1333 Rthlr. 10 Sgr. fuͤr die Person und Ein Jahr nicht uͤber- 
steigen darf. 
Nach Beendigung der Bauzeit wird die zu gewährende Remnneration 
durch die Generalversammlung feslgesetzt. 
S. 62. 
Die beiden Komités haben während der Bauzeit ihre Bekanntmachungen 
durch die im F. 11. bezeichneten Blätter zu erlassen. Sollte eins oder das 
andere derselben in dieser Zeit eingehen, so müssen beide Komités gemeinschaft- 
lich und unter Zustimmung des Königlichen Handelsministeriums ein anderes 
Blatt in Stelle des eingegangenen wählen. 
* 
Der durch das gegenwärtige Statut im F. 55. konstituirte erste Verwal- 
tungsrath ist ermächtigk, die von der Kbniglich Preußischen Regierung etwa als 
erforderlich zu erachtenden Abänderungen dieses Staturs vorzunehmen und in 
urkundlicher Fomn mit verbindlicher Kraft für alle Aktionaire der Gesellschaft 
zu vollziehen. 
Diese Vollziehung soll hültig und verbindlich sein, wenn sie durch min- 
destens drei Mitglieder des Finanzkomités und drei Mitglieder des Revisions= 
komités geschehen ist. 
K. 64.
	        
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