Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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g.  64.

Wer  durch  Aktienzeichnung  dem  Unternehmen  beitritt,  unterwirft  sich
damit  den  von  dem  Gründungskomite  verlautbarten  Bestimmungen  dieses
Statuts  und  erkennt  alle  von  dem  Komité  als  Stellvertreter  der  Geseusschaft
geresenen  Maaßnahmen  und  eingegangenen  Verpflichtungen  als  für  sich  verbindlich
  an.

C.  65.

Die  Staatsregierung  ist  berechtigt,  zur  speziellen  Beaufsichtigung  der
Bauausführung  einen  besonderen  technischen  Kommissarius  zu  bestellen,  welchem,
unbeschadet  des  allgemeinen  Aufsichtsrechts  des  Staats,  die  Befugniß  zusieht,
sich  zu  jeder  Zeit,  in  jeder  ihm  geeignet  scheinenden  Weise  von  der  vorschriftsmäßigen
  und  soliden  Ausführung  des  Baues  nach  den  genehmigten  Plänen  und
Konslruktionen  und  von  der  Beschaffenheit  der  zu  verwendenden  Materialien
durch  Einsichtnahme  und  Proben  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Seinen  Anordnungen
  ist  die  Gesellschaft  resp.  der  Bauunternehmer,  unter  Vorbehalt  des  Rekurses
  an  das  Königliche  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten,  binnen  zehntägiger  praklussvischer  Frist  unbedingt  Folge  zu  leisten  verbunden.
  Es  steht  ihm  das  Recht  zu,  in  dringenden  Fllen  selbstsiändig,  sonst
aber  mit  Genehmigung  des  Koöniglichen  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  die  Ausführung  eines  Bauwerkes  und  die  Benutzung
von  Betriebsmitteln  zu  untersagen.

Die  dem  Staate  durch  die  spezielle  Aufsicht  erwachsenden  Kosten  hat  die
Gesellschaft  nach  Bestimmung  des  vorerwähnten  Königlichen  Ministeriums  vorschußweise
  zu  berichtigen,  resp.  zu  erstatten.

(Nr.  5643.)  5.  Bei-