Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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schaft  verbindlich,  wenn  sie  unter  der  Firma  des  Verwaltungsrathes  von  dem
Vorsitzenden  Eines  der  beiden  Komités  oder  ihrer  Stellvertreter,  und  mindestens
noch  von  Einem  Mitgliede  des  betreffenden  Komités  vollzogen  sind.  Der
Verwaltungsrath  in  seiner  Gesammtheit  ist  übrigens  berechtigt,  auch  schon  vor
Ablauf  der  Bauzeit  durch  Beschluß  die  Theilung  der  Arbeiten  und  Befugnisse
aufzuheben.  Ein  solcher  Beschluß,  mit  welchem  zugleich  die  Wahl  eines  Vorsitzenden
  des  ganzen  Verwaltungsrathes  und  seines  Stellvertreters  GC.  55.)
verbunden  werden  muß,  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

In  Folge  dessen  treten  dann  auch  innerhalb  der  Gesellschaft  die  auf  die
Theilung  der  Arbeiten  und  Befugnisse  beider  Komités  bezüglichen  Bestimmungen
der  I##.  57.  bis  59.  außer  Kraft.

K.  61.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erhalten  außer  der  Ersiattung
ihrer  baaren  Auslagen  eine  Remuneration,  die  während  der  Bauzeit  zwischen
beiden  Komités  zu  vereinbaren  ist,  aus  der  Bausumme  gezahlt  wird  und  den
Betrag  von  1333  Rthlr.  10  Sgr.  fuͤr  die  Person  und  Ein  Jahr  nicht  uͤbersteigen
  darf.

Nach  Beendigung  der  Bauzeit  wird  die  zu  gewährende  Remnneration
durch  die  Generalversammlung  feslgesetzt.

S.  62.

Die  beiden  Komités  haben  während  der  Bauzeit  ihre  Bekanntmachungen
durch  die  im  F.  11.  bezeichneten  Blätter  zu  erlassen.  Sollte  eins  oder  das
andere  derselben  in  dieser  Zeit  eingehen,  so  müssen  beide  Komités  gemeinschaftlich
  und  unter  Zustimmung  des  Königlichen  Handelsministeriums  ein  anderes
Blatt  in  Stelle  des  eingegangenen  wählen.

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Der  durch  das  gegenwärtige  Statut  im  F.  55.  konstituirte  erste  Verwaltungsrath
  ist  ermächtigk,  die  von  der  Kbniglich  Preußischen  Regierung  etwa  als
erforderlich  zu  erachtenden  Abänderungen  dieses  Staturs  vorzunehmen  und  in
urkundlicher  Fomn  mit  verbindlicher  Kraft  für  alle  Aktionaire  der  Gesellschaft
zu  vollziehen.

Diese  Vollziehung  soll  hültig  und  verbindlich  sein,  wenn  sie  durch  mindestens
  drei  Mitglieder  des  Finanzkomités  und  drei  Mitglieder  des  Revisionskomités
  geschehen  ist.

K.  64.