Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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der Cöln= resp. Düsseldorf-Casseler, Eisenbahn die Mitbenutzung ihrer 
Bahn vom Anschlußpunkte oberhalb Hagen bis Wickede gegen eine 
Entschädigung gestatten, welche beim Mangel gütlicher Einigung vom 
Handelsnemisler festgestellt wird. 
Dieser Feststellung, gegen welche keine der beiden Gesellschaften 
eine Berufung auf rechtliches Gehör in Anspruch nimmt, wird die Er- 
wägung zu. Grande elegt, daß die Unterhaltungskosten der gemein- 
schaftlich benutzten Strecke, die Kosten des gemeinsam benutzten Per- 
sonals und A— Zinsen des nuͤtzlich verwendeten Anlagekapitals nach 
Verhältniß der Wagen-Achsmeilen, welche für die gemeinschaftlich be- 
nutzte Strecke auf die Züge beider Unrernehmungen fallen, zu ver- 
theilen sind. 
Den Unternehmern der Cöln= resp. Düsseldorf-Casseler Bahn 
soll es indessen freistehen, von diesem Mitbenutzungsrechte * abstrahiren 
und jeder Zeit mit Genehmigung des Staats eine eigene Bahn zwischen 
Hagen oder Herdecke ganz oder theilweise herzuslellen, ohne daß die 
Cöln-Soester Eisenbahngesellschaft dagegen Eispiuch erheben oder Ent- 
schädigung beanspruchen kann. 
9) Die Gesellschaft verzichtet auf die Konzession für den Bau der Zweig- 
bahn von Wickede nach Arnsberg zu Gunsten der Cöln= resp. Dussel- 
dorf-Casseler Bahnunternehmer, wenn bei Ertheilung der landesherr- 
lichen Konzession an die letzteren der Bau jener Zweigbahn noch nicht 
in Angriff genommen ist. Hat aber der Bau zu dieser Zeit bereits 
begonnen, so stehr den Unternehmern der Cöln= resp. Düsseldorf-Casseler 
Bahn zwei Jahre lang — vom 1. April 1863. ab gerechnet — das 
Recht zu, die Konzession für die Zweigbahn Wickede-Arnsberg mit 
den Grunderwerbungen und Arbeiten gegen Erstartung der nützlich ver- 
wendeten Kosten zu übernehmen. 
10) Wenn nach Beginn des Baues der Zweigbahn von Wickede nach 
Arnsberg und nach dem 1. April 1865. eine Gesellschaft für den Bau 
einer Eisenbahn durch das pbere Ruhrthal über Meschede nach War- 
burg, Nörde oder Cassel sich bilden sollte, so übernimmt die Gesellschaft 
der Cöln-Soester Eisenbahn die Verpflichtung, die Bahnstrecke Wickede- 
Arnsberg gegen Erstattung der Anlagekosten an jene Gesellschaft ab- 
zutltern. sofer sie selbst nicht bereit sein sollte, den Bahnbau durch- 
zuführen. 
11) Sofern der Staat wegen des von ihm nicht anerkannten Widerspruchs- 
rechtes der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft gegen die Anlage 
der Cöln-Soester Eisenbahn zu einer Entschädigung im Wege Rechtens 
verurtheilt werden sollte, übernimmt die Cöln-Soester Eisenbahngesell= 
schaft die Leistung dieser Entschádigung. 
12) Die Gesellschaft wird alle diejenigen Anforderungen erfüllen, welche 
von Seiten der Militairbehörde im Interesse der Landesvertheidigung 
(Nr. 5847.) we-
	        
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