— 131 —
der Cöln= resp. Düsseldorf-Casseler, Eisenbahn die Mitbenutzung ihrer
Bahn vom Anschlußpunkte oberhalb Hagen bis Wickede gegen eine
Entschädigung gestatten, welche beim Mangel gütlicher Einigung vom
Handelsnemisler festgestellt wird.
Dieser Feststellung, gegen welche keine der beiden Gesellschaften
eine Berufung auf rechtliches Gehör in Anspruch nimmt, wird die Er-
wägung zu. Grande elegt, daß die Unterhaltungskosten der gemein-
schaftlich benutzten Strecke, die Kosten des gemeinsam benutzten Per-
sonals und A— Zinsen des nuͤtzlich verwendeten Anlagekapitals nach
Verhältniß der Wagen-Achsmeilen, welche für die gemeinschaftlich be-
nutzte Strecke auf die Züge beider Unrernehmungen fallen, zu ver-
theilen sind.
Den Unternehmern der Cöln= resp. Düsseldorf-Casseler Bahn
soll es indessen freistehen, von diesem Mitbenutzungsrechte * abstrahiren
und jeder Zeit mit Genehmigung des Staats eine eigene Bahn zwischen
Hagen oder Herdecke ganz oder theilweise herzuslellen, ohne daß die
Cöln-Soester Eisenbahngesellschaft dagegen Eispiuch erheben oder Ent-
schädigung beanspruchen kann.
9) Die Gesellschaft verzichtet auf die Konzession für den Bau der Zweig-
bahn von Wickede nach Arnsberg zu Gunsten der Cöln= resp. Dussel-
dorf-Casseler Bahnunternehmer, wenn bei Ertheilung der landesherr-
lichen Konzession an die letzteren der Bau jener Zweigbahn noch nicht
in Angriff genommen ist. Hat aber der Bau zu dieser Zeit bereits
begonnen, so stehr den Unternehmern der Cöln= resp. Düsseldorf-Casseler
Bahn zwei Jahre lang — vom 1. April 1863. ab gerechnet — das
Recht zu, die Konzession für die Zweigbahn Wickede-Arnsberg mit
den Grunderwerbungen und Arbeiten gegen Erstartung der nützlich ver-
wendeten Kosten zu übernehmen.
10) Wenn nach Beginn des Baues der Zweigbahn von Wickede nach
Arnsberg und nach dem 1. April 1865. eine Gesellschaft für den Bau
einer Eisenbahn durch das pbere Ruhrthal über Meschede nach War-
burg, Nörde oder Cassel sich bilden sollte, so übernimmt die Gesellschaft
der Cöln-Soester Eisenbahn die Verpflichtung, die Bahnstrecke Wickede-
Arnsberg gegen Erstattung der Anlagekosten an jene Gesellschaft ab-
zutltern. sofer sie selbst nicht bereit sein sollte, den Bahnbau durch-
zuführen.
11) Sofern der Staat wegen des von ihm nicht anerkannten Widerspruchs-
rechtes der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft gegen die Anlage
der Cöln-Soester Eisenbahn zu einer Entschädigung im Wege Rechtens
verurtheilt werden sollte, übernimmt die Cöln-Soester Eisenbahngesell=
schaft die Leistung dieser Entschádigung.
12) Die Gesellschaft wird alle diejenigen Anforderungen erfüllen, welche
von Seiten der Militairbehörde im Interesse der Landesvertheidigung
(Nr. 5847.) we-