Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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II.  Vernichtung  von  Onittungskarten  nach  Uebertragung  in  Sammellkarten.
C.  138  Abs.2.)

7.  Hat  die  Nachprüfung  (Ziffer  6)  stattgefunden,  so  hat  der  nachprüfende  Beamte  unter  Beifügung
  seines  Namenszeichens  auf  der  übertragenen  Quittungskarte  zu  vermerken,  ob  diese  vernichtet
werden  darf  oder  von  der  Vernichtung  auszzuschließen  ist  Gher  8).  Im  letzteren  Fülle  ist  auch  in  die
Sammelkarte  unter  Bemerkungen  ein  bezüglicher  Hinweis  einzutragen.

Die  Vernichtung  ist  erst  zulässig,  nachdem  die  auf  die  übertragene  folgende  Quittungskarle  eingegangen
  ist  und  aus  deren  Inhalt  Bedenken  gegen  die  Uebertragung  sich  nicht  ergeben  haben.  Die
Vernichtung  darf  nicht  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  Eingang  der  übertragenen  Quittungskarte  erfolgen.

8.  Von  der  Vernichtung  sind  auszuschließen  verspitet  zum  Umtausch  eingereichte  Ouitlungskarten
(§.  135),  solange  der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  ihre  fortdauernde  Gültigkeit  nicht  anerkant  hat,
sowie  Ouittungskarten,  gegen  deren  Inhalt  Bedenken  bestehen.  Auch  diese  Quittungskarten  dürfen  nach
Maßgabe  der  in  Ziffer  12  getroffenen  Bestimmungen  vemichtet  werden

9.  Die  Vernichtung  erfolgt  durch  Verbrennen  in  Gegenwart  zweier  von  dem  Vorstande  der
Versicherungsanstalt  jedesmal  zu  baseinmender  Beamten  unter  Aufnahme  eines  Protokolls.  Dieses  ist  von
den  beiden  bei  der  Vernichtung  anwesenden  Beamten  unter  Beifügung  ihrer  Dienststellung  zu  unterzeichnen
und  sodann  von  der  Versicherungsanstalt  aufzubewahren.  An  Stelle  des  Verbrennens  kann  auch  die
Einstampfung  unter  geeigneten  Kontrolmaßregeln  erfolgen.  ·

III.  Vernichtung  von  Quittungskarten  in  auderen  Fällen.
(S.  138  Abs.  3.)

10.  In  Füllen  der  Beitragserstattung  (5s.  42  bis  44)  dürsen  die  Ouittungskarten  alsbald  nach
dem  endgülligen  Abschlusse  des  Erstattungs=  und  Ersatzverfahrens  (§.  128)  vernichtet  werden,  in  den
Fällen  des  §.  42  jedoch  nur  dann,  wenn  die  Ouittungskarte  nicht  Marken  enthält,  welche  für  die  Zeit
nach  Eingehung  der  Ehe  verwendet  sind.

11.  Ersetzte  Quittungskarten  (§s.  136,  139  Abs.  1)  und  eingezogene  Quittungskarten  (C.  158
Abs.  3,  §.  163)  dürfen  vernichtet  werden,  nachdem  die  richtige  und  vollständige  Uebertragung  der  gülligen
Eintragungen  durch  Vergleich  mit  den  neuen  Ouittungskarten  festgeslellt  ist.

12.  Die  nicht  schon  nach  Ziffern  10,  11  zur  Vernichtung  gelangenden  Quitlungskarten  Verstorbener
  dürfen  nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  dem  Tode  des  Versicherten  oder,  wenn  bei  Ablauf
dieser  Frist  noch  ein  Verfahren  über  einen  Anspruch  auf  Rente  (§.  112)  oder  Beitragserstattung  (§.  128)
oder  über  einen  Antrag  auf  Ueberweisung  von  Rentenbeträgen  (§.  50)  schwebt,  nach  dem  rechtskräftigen
Abschlusse  dieses  Verfahrens  vernichtet  werden.  Der  Tod  des  Versicherten  muß  dem  Vorstande  der  Versicherungsanstalt
  glaubhaft  nachgewiesen  sein.  Auch  dürfen  die  Quitlungskarten  vernichtet  werden,  sobald
nach  vollendetem  achtzigsten  Lebensjahre  des  Versicherten  fünf  Jahre  verflossen  sind,  ohne  daß  weitere
Karten  oder  Gesuche  um  Bewilligung  von  Renten  oder  Beitragserstatlungen  eingegangen  sind.

13.  Die  von  einem  Beamten  der  Bersicherungsanstalt  zur  Vernichtung  ausgesonderten,  mit  einem
entsprechenden  Vermerk  unter  Beifügung  seines  Namenszeichens  versehenen  Quistungskarten  sind  von
einem  anderen  Beamten  auf  die  Zulässigkeit  der  Vernichtung  nachzuprüfen  und  gleichfalls  mit  einem  entsprechenden
  Vermerk  unter  Beifügung  des  Namenszeichens  zu  versehen.  In  dem  Vermerke  muß  angegeben
sein,  wann  die  Vernichtung  erfolgen  darf.  Die  hierbei  betheiligten  Beamten  sind  von  dem  Vorstande  der
Versicherungsanstalt  jedesmal  besonders  zu  bestimmen.  Die  Vernichtung  der  Quiltungskarten  erfolgt  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  im  Abschnitt  II  Ziffer  9.

14.  Aus  den  nach  Ziffern  10  bis  12  vernichteten  Quittungskarten  hat  die  Versicherungsanstalt
Vermerke  aufzubewahren  über  den  Vor=  und  Zunamen  des  Versicherten  (bei  Frauen  auch  den  Geburtsnamen),
  den  Geburtstag  und  -Ort  (Kreis,  Amt)  des  Versicherten  sowie  über  die  aus  den  Spalten  1  bis  3,
5  bis  13  des  anliegenden  Sammelkartenmusters  ersichtlichen  Angaben.