Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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(Nr. 9569.) Verordnung über das Inkrafttreten des Kirchengesetzes, betreffend die Aufhebung 
von Taufgebühren in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, 
vom 18. Juni 1892. Vom 30. August 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen uG 
verordnen in Gemäßheit des §. 13 des Kirchengesetzes vom 18. Juni 1892, 
betreffend die Aufhebung von Taufgebühren in der evangelisch-lutherischen Kirche 
der Provinz Hannover, daß das vorbezeichnete Kirchengesetz mit dem 1. Oktober 
1892 in Kraft tritt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Marmor-Palais, den 30. August 1892. 
(. S.) Wilhelm. 
Bosse. 
  
(Nr. 9570.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Titel. und Nangverhältnisse der Leiter und 
Lehrer an den höheren Unterrichtsanstalten. Vom 28. Juli 1892. 
Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 11. d. M. bestimme Ich hier- 
durch, daß 
1) die Leiter der dem Unterrichtsministerium unterstellten höheren Lehr- 
anstalten von geringerer als neunjähriger Kursusdauer, d. h. der Pro- 
gymnasien, Realprogymnasien, Realschulen und höheren Bürgerschulen 
künftig die Amtsbezeichnung „Direktor“ führen und zur fünften Rang- 
klasse der höheren Provinzialbeamten gehören, aber gegebenen Falles 
zur Verleihung des persönlichen Ranges als Räthe vierter Klasse in 
Vorschlag gebracht werden können, sofern sie eine zwölfjährige Schul- 
dienstzeit von der Beendigung des Probejahres ab zurückgelegt haben; 
2) die wissenschaftlichen Lehrer aller nachbenannten höheren Unterrichts- 
anstalten: der Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Pro- 
gymnasien, Realprogymnasien, Realschulen und höheren Bürgerschulen 
die Amtsbezeichnung „Oberlehrer“ führen und der fünften Rangklasse 
der höheren Provinzialbeamten angehören, daß ferner einem Theile 
derselben bis zu einem Dritttheil der Gesammtzahl der Charakter 
Professor und der Hälfte der Professoren der Rang der Räthe vierter 
Klasse verliehen werden kann, sofern sie eine zwölfjährige Schuldienst- 
zeit von der Beendigung des Probejahres ab zurückgelegt haben; 
3) die Ernennung und bei nichtstaatlichen oder nicht vom Staate ver- 
walteten höheren Lehranstalten die Bestätigung der zu 1 bezeichneten
	        
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