Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr. 5947.) Allerhöchster Erlaß vom 25. August 1864., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vocrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde- 
und Forst-Chaussee von Dormagen an der Cöln-Nymwegener Staatsstraße 
über Horrem, Delhoven, Knechtstedten, Anstel, Butzheim und Nettesheim 
nach der Cöln-Venloer Bezirksstraße bei Rommerskirchen. 
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde= und Forst-Chaussee von Dormagen an der Cöln-Nymwegener Staaks- 
straße über Horrem, Delhoven, Knechtstedten, Ansiel, Butzheim und Nettesheim 
nach der Cöln-Venloer Bezirksstraße bei Rommerskirchen genehmigt habe, ver- 
leihe Ich hierdurch den Gemeinden Rommerskirchen, Nektesheim-Butzheim, 
Dormagen, Hackenbroich, Anstel-Frirheim, Straberg und der Forstoerwaltung 
das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, im- 
gleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Mate- 
rialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Worschriften, 
in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den genannten Gemeinden und 
der Forstverwaltung gegen Uebernabme der künfrigen chausseemäáßigen Unterhal= 
tung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestim- 
mungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, 
einschließlich der in demselben enrhaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, 
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese 
Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hier- 
durch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte 
Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwän#ige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Salzburg, den 26. August 1864. 
Wilhelm. 
Für den Finanzminister: 
Gr. zu Eulenburg. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5948.)
	        
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