Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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K. 47. 
Beim Vordersteven am dußeren Backbord und beim Hintersteven am 
dußeren Steuerbord eines jeden Zeesener= und Streuerbootes, imgleichen jedes 
Heringsnetz-(Manschen) Bootes muß der Vor= und Zuname und Wohnort 
des Besitzers mit vertieften, mit weißer Oelfarbe eingestrichenen Buchstaben von 
2 Joll Höhe und * Zoll Staärke eingeschnitten sein. 
S. 48. 
Die Fischer müssen die von ihnen zum Fischfange ausgesetzten Fischerzeuge, 
sofern sie sich von denselben entfernen, sowie auch die unter dem Eise ausge- 
setzten Netze und Angeln mit derjenigen Nummer versehen, welche der Königliche 
Fischmeister ihrem Legitimationsscheine beigefügt hat (G. 49.). 
S. 49. 
Wer Fischerei betreibt, muß einen Legitimationsschein (Willzettel) bei sich 
führen und dem Fischerei-Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzeigen. Der 
Legitimationsschein des nicht aus eigenem Rechte Fischenden muß von dem- 
jenigen, der die Befugniß dazu ertheilt hat, ausgestellt und von dem König- 
lichen Fischmeister mit dem Vermerke der erhaltenen Kenntniß und mit einer 
Nummer versehen sein. 
Demjenigen, der die Fischerei aus eigenem Rechte betreibt, wird auf bloße 
Anmeldung vom Königlichen Fischmeister der Legitimationsschein ertheilt. 
Eim Dieser Schein ist jedoch auf die Beurkkellung der Berechtigung ohne 
influß. 
Diese Legitimationsscheine werden kostenfrei ausgestellt; sie dürfen von 
Niemandem an einen Anderen überlassen werden und sind nur für die Person 
und deren Leute, die Zeitrdume, die Reviere, die Art und Zahl der Fischerzeuge, 
die Zahl der Kähne und Böte gültig, auf welche sie lauten. Legitimations- 
scheine zum Betriebe der Fischerei mit dem Aalspeere haben nur für diejenigen 
Personen Gültigkeit, auf deren Namen sie ausgestellt sind. 
g. 50. 
Hinsichtlich der Befugnisse der Fischerei-Aufsichtsbeamten, der Ermittelung 
und Verfolgung der Uebertretungen kommen die bestehenden geleglichen Vor- 
schriften, insbesondere auch das Gesetz zum Schutze der persbnlichen Freiheit 
vom 12. Februar 1850. zur Anwendung. 
Die zu einer Uebertretung gebrauchten, der Konfiskation (G. 51.) unter- 
liegenden Fischereigeräthe sind in Beschlag zu nehmen. 
Die der Konfiskation nicht unterliegenden Pfandslücke sind dem nächsten 
Orrsvorstande auf Gefahr und Kosten des Eigenthümers zur Aufbewahrung 
zu überliefern, jedoch gegen Erlegung einer, der Höhe nach vom Ortsvorstande 
zu bestimmenden Kaution, welche dem Geldbetrage der muthmaaßlichen Strafe 
und der Kosten der Aufbewahrung oder dem Werthe des Pfandstückes gleich- 
kommt, zurückzugeben. 
(Nr. 6179.) Die
	        
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