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K. 47.
Beim Vordersteven am dußeren Backbord und beim Hintersteven am
dußeren Steuerbord eines jeden Zeesener= und Streuerbootes, imgleichen jedes
Heringsnetz-(Manschen) Bootes muß der Vor= und Zuname und Wohnort
des Besitzers mit vertieften, mit weißer Oelfarbe eingestrichenen Buchstaben von
2 Joll Höhe und * Zoll Staärke eingeschnitten sein.
S. 48.
Die Fischer müssen die von ihnen zum Fischfange ausgesetzten Fischerzeuge,
sofern sie sich von denselben entfernen, sowie auch die unter dem Eise ausge-
setzten Netze und Angeln mit derjenigen Nummer versehen, welche der Königliche
Fischmeister ihrem Legitimationsscheine beigefügt hat (G. 49.).
S. 49.
Wer Fischerei betreibt, muß einen Legitimationsschein (Willzettel) bei sich
führen und dem Fischerei-Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzeigen. Der
Legitimationsschein des nicht aus eigenem Rechte Fischenden muß von dem-
jenigen, der die Befugniß dazu ertheilt hat, ausgestellt und von dem König-
lichen Fischmeister mit dem Vermerke der erhaltenen Kenntniß und mit einer
Nummer versehen sein.
Demjenigen, der die Fischerei aus eigenem Rechte betreibt, wird auf bloße
Anmeldung vom Königlichen Fischmeister der Legitimationsschein ertheilt.
Eim Dieser Schein ist jedoch auf die Beurkkellung der Berechtigung ohne
influß.
Diese Legitimationsscheine werden kostenfrei ausgestellt; sie dürfen von
Niemandem an einen Anderen überlassen werden und sind nur für die Person
und deren Leute, die Zeitrdume, die Reviere, die Art und Zahl der Fischerzeuge,
die Zahl der Kähne und Böte gültig, auf welche sie lauten. Legitimations-
scheine zum Betriebe der Fischerei mit dem Aalspeere haben nur für diejenigen
Personen Gültigkeit, auf deren Namen sie ausgestellt sind.
g. 50.
Hinsichtlich der Befugnisse der Fischerei-Aufsichtsbeamten, der Ermittelung
und Verfolgung der Uebertretungen kommen die bestehenden geleglichen Vor-
schriften, insbesondere auch das Gesetz zum Schutze der persbnlichen Freiheit
vom 12. Februar 1850. zur Anwendung.
Die zu einer Uebertretung gebrauchten, der Konfiskation (G. 51.) unter-
liegenden Fischereigeräthe sind in Beschlag zu nehmen.
Die der Konfiskation nicht unterliegenden Pfandslücke sind dem nächsten
Orrsvorstande auf Gefahr und Kosten des Eigenthümers zur Aufbewahrung
zu überliefern, jedoch gegen Erlegung einer, der Höhe nach vom Ortsvorstande
zu bestimmenden Kaution, welche dem Geldbetrage der muthmaaßlichen Strafe
und der Kosten der Aufbewahrung oder dem Werthe des Pfandstückes gleich-
kommt, zurückzugeben.
(Nr. 6179.) Die