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F. 20.
Eine Kündigung der Pfandbriefskapitalien Seitens der Direktion an den
Schuldner findek, unter Innehaltung einer halbjahrigen Frist, außer dem Falle
des F. 17. nur dann statt, wenn
a) der Schuldner das beliehene Grundstück wesentlich verschlechtert, oder
sonst nicht allen ihm obliegenden statutenmäßigen Verpflichtungen nach-
kommt (ckr. auch §. 49.), wobei jedoch dem Schuldner Gehbr und
Verantwortung zu gestatten und dem Ermessen der Direktion zu über-
lassen ist, ob die Entschuldigung für zureichend zu erachten;
b) der Besitzer von beliehenen städtischen Grundstücken im Falle eines
Brandunglücks die durch Feuer zerstörten Gebäude nicht binnen zwei
Jahren mindesiens zu dem früheren Werthe wiederherstellt und von
Neuem gegen Brandschaden in der früheren Höhe bei der ständischen
Sozietät versichert;
P) bei Besitzveränderungen verpfandeter Grundstücke der neue Akquirent
nicht binnen sechs Monaten die persönliche Verhaftung für die Schuld
übernimmt;
d) das Kreditinslitut selbst wieder aufgelöst wird.
g. 21.
Der Schuldner ist jederzeit berechtigt, die genommenen Pfandbriefe zur
Rückzahlung zu kündigen.
Die Rückzahlung erfolgt in den Terminen 1. Januar und 1. Juli,
und zwar entweder in baarem Gelde zum Nominalbetrage der gekündigten
Pfandbriefe, oder durch Ablieferung eines gleichen Bekrages in nicht amorti-
sirten und nicht außer Kurs gesetzten Lausitzer Pfandbriefen nach dem Nenn-
werthe nebst Zinskupons und Talons desselben Zinsfußes, wie die von ihm
gekündigten.
Die abzuliefernden Pandbriefe können nur angenommen werden, wenn
sie von derselben Direktion ansgefertigt sind, bei welcher die Kündigung erfolgt
ist. Geschieht die Rückzahlung in baarem Gelde, so ist die Kündigung an eine
gam jahrige, sonst an eine dreimonatliche Frist gebunden. Bei Partialzahlungen
ehclt das Insticut für die noch ungetilgten Pfandbriefe die Prioritat. st
wenn die getilgten Pfandbriefe kassirt und, daß dies geschehen, auf dem zum
Grunde liegenden Hypothekendokumente attestirt ist, darf uͤber letzteres loͤschungs-
faͤhige Quittung ertheilt werden.
g. 22.
So lange ein Darlehn des Kreditinstituts auf Grundstuͤcken haftet, auf
denen sich gegen Feuersgefahr versicherte Gebaͤude befinden, darf der Besitzer
(Kr. 6200) 138“ die