Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1067 — 
Titel V. 
Von den Fonds des Instituts und deren Verwaltung. 
C. 32. 
Die Fonds des Instituts sind: 
a) der Betriebsfonds, und 
b) der vereinigte Reserve= und Amortisationsfonds; 
beide werden von den Bezirksdirektionen unter Aufsicht der Generaldirektion 
verwaltet. Die Bestände des ersteren sind Eigenthum des Instituts. Auf die 
Bestände des Hhieren haben die Pfandbriefschuldner die in den 96#. 36. bis 41. 
des Scatuts näher bestimmten Rechte. 
g. 33. 
Der Betriebsfonds bildet sich fuͤr jede der beiden Bezirksdirektionen: 
a) aus der Haͤlfte derjenigen 10,000 Rthlr., welche der betreffende Landes- 
theil fuͤr die Zwecke des Instituts hergegeben hat, und aus den von 
dieser Stammkapitalhaͤlfte aufkommenden Zinsen; 
b) aus dem nach F. 16. von den Schuldnern bei Empfang der Pand- 
briefe herzugebenden Einen Prozent derselben; 
c) aus dem Viertel Prozent, das nach §F. 18. von dem Schuldner in halb- 
jährlichen Raten zum Betriebsfonds zu zahlen ist; 
d) aus dem Strafprozent, das der Schuldner bei säumiger Zinszahlung 
über die bedungenen Zinsen nach F. 17. des Statuts zu zahlen hat; 
e) aus allen zu Gunslen des Instituts durch Verjährung erloschenen 
Zahlungsverpflichtungen am Kapital und Zinsen; 
f) aus allen außerordentlichen Einnahmen des Instiruts; 
8) aus den Kosten, die für die durch den Syndikus aufgenommenen Obli- 
gationen und Cessionen zu liquidiren sind; 
h) aus den Zinsen seiner Bestände, und bleibt es der Bestimmung der 
Direktion überlassen, auf welche Weise die Bestände zinsbar angelegt 
werden sollen. 
g. 34. 
Aus dem Betriebsfonds sind alle saͤchliche und persönliche Kosten der 
Berwallung des ganzen Instituts zu beslreiten, und zwar zunächst die bei jeder 
Bezirksdirektion besonders entstandenen. Die bei der Generaldirektion enchen 
(XNr. 6209.) en
	        
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