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Bezirkssyndikus; außerdem werden für die Bezirksräthe drei Stellvertreter ge-
wählt, welche bei Verhinderung des ODirektors oder der Bezirksräthe nach der
Anciennetat zur Stellvertretung einberufen werden. ·
g. 45.
Die Wahl des Direktors, der Raͤthe, des Syndikus und der Stellver-
treter erfolgt durch die Kommunallandtage resp. der Ober- und Niederlausitz,
die des Syndikus auf Lebenszeit, die der uͤbrigen Personen auf sechs Jahre.
Von den drei Bezirksraͤthen und drei Stellvertretern scheiden immer nach
drei Jahren einmal je Einer, dann je zwei aus; das erste Mal entscheidet
das Loos uͤber den Austritt, spaͤter das Dienstalter.
Der Bezirkssyndikus muß die Qualifikation zum Preußischen Richteramte
nachgewiesen haben.
K. 46.
Die Bezirksdirektion tritt halbjährig zu Sitzungen zusammen und außer-
dem, so oft der Bezirksdirektor oder bei seiner Verhinderung der alteste Bezirks-
rath es nöthig finder. Die Anciennetät unter den Bezirksräthen wird durch die
Zeitdauer, während welcher sie der Bezirksdirektion als Direktor oder Mitglied
angehdren, event. durch das Lebensalter bestimmt.
S. 47.
Die Beschlüsse werden in den Sitzungen durch Stimmenmehrheit gefaßt;
bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Direktors oder bei seiner Ver-
hinderung das des dltesten Bezirksrathes.
Die Direktion ist beschlußféhig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.
g. 48.
Geschaͤfte, die den Aufschub bis zur naͤchsten Sitzung nicht dulden,
werden durch den Bezirkssyndikus nach eingeholter Zustimmung des Bezirks-
Oirektors erledigt; doch ist von allen derartigen Verfügungen der Bezirksdirek-
ion in nächster Sitzung Kenntniß zu geben.
K. 49.
Gegen Entscheidungen der Bezirksdirektion findet die Beschwerde an die
Eneraldirektion statt, bei deren Entscheidung es bewender.
ir. 6200. 139° Lei-