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Bei Cessionen der Brandentschaͤdigung ist jedesmal die Vorlegung der
gerichtlichen oder notariellen Cessionsurkunde erforderlich.
A. 52.
Stellt hingegen der Versicherte das Gebüude nicht wieder her, so hat
es bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, welche das Verhältnig zwischen
dem Versicherten und seinen Realgläubigern regeln, sein Bewenden. Vom
Tage der Festsetzung der Brandentschddigung durch die Provinzialdirektion ab,
müssen bei solcher alle Ansprüche der Gläubiger an die Sozietäkt bei Verlust
des Rechtes zu deren Geltendmachung binnen Jahresfrist angemeldet, und wenn
dieselben Seitens der Sozietäkt nicht anerkannt werden, im Rechtswege, Falls
dieser offen sleht, verfolgt werden.
IX. Folge des Brandunglücks in Bezug auf den Austritt des
Versicherten aus der Sozietät und auf Wiederherstellung des
Gebäudes.
g. 53.
Wer ein Gebäude durch Brand ganzuich verliert, wird in Ansehung
desselben, ohne daß es dazu seiner Erklaͤrung bedarf, als aus der Sozietaͤt
ausgeschieden betrachtet, und ist nur noch zu allen Beitraͤgen des laufenden
Halbjahres, in welchem der Brand statt hatte, verpflichtet.
g. 54.
Bei partiellen Brandschaͤden, insofern sie nicht 50 Prozent der Ver-
sicherungssumme erreichen, wird durch das Ereigniß des Brandes an sich der
Versicherungsvertrag in keiner Weise unterbrochen, und es muß nur nach
Wiederherstellung des Gebaͤudes den Erfordernissen der P. 17. ff. von Neuem
Genuͤge geleistet werden.
Bevor dies nicht cheben- wird im Falle eines nach der erfolgten
Wiederherstellung des Gebaͤudes an demselben etwa eintretenden Brandschadens,
bei einem partiehen Brandschaden gar nichts, bei einem Totalschaden aber nur
derjenige Theil der Versicherungssumme als Entschädigung gewährt, welcher
nach Abzug der in Folge des ersten Brandes gezahlten Vergütigung übrig
bleibt. Partielle Brandscháden, bei denen der durch Brand verursachte Schaden
mehr als 50 Prozent der Versicherungssumme beträgt, werden dagegen wie
Totalschaden behandelt.
(r. 6003, X. Lei-