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von Styrum nach Ruhrort unter der Bedingung der Gewaͤhrung der aus
Staats= resp. Kommunalmitteln zugesagten Beihülfe ausgedehnr.
g. 2.
Auf diese neuen Unternehmungen finden saͤmmtliche Statuten der Ber-
gisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft, insbesondere der am 23. August 1850.
abgeschlossene, durch Allerhoͤchsten Erlaß vom 14. September 1850. bestaͤtigte
Betriebsüberlassungs-Vertrag, sowie F. 9. des bezüglich der Ruhr-Sieg Eisen-
dahn durch das Gesetz vom 30. April 1856. genehmigten Staatsvertrages
Amwendumg.
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Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft gestattet auch auf den neuen
Bahnstlrecken die Anlage eines Staatstelegraphen unentgeltlich und unter den
für die übrigen Strecken des Bergisch-Märkischen Eisenbahnnetzes festgesetzten
Bedingungen. Desgleichen finden die, über die Beförderung von Milikairper-
sonen und Effekten zu ermäßigten Preisen, sowie über den unentgeltlichen Trans-
port der Königlichen Postwagen, der dieselben begleitenden Postkondukreure und
des Expeditionspersonals für die Bergisch-Märkische Bahn festgesetzten Be-
stimmungen auch auf die neuen Bahnstrecken Anwendung.
“'
Behufs Ausführung der im §P. 1. bezeichneten Unternehmungen und Be-
hufs theilweisen Beschaffung der Geldmittel, welche für den an die Bergisch=
Märkische Eisenbahngesellschaft bereits konzessionirten Bau der Bahnlinien von
Unna nach Hamm und von Haan nach Cöln, sowie für die Erwerbung der
Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher und der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn in
Gemäßheit des mit dem Staate abgeschlossenen Vertrages vom 7. Mai 1804.
erforderlich sind, erhöhr die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft ihr bisheriges
Stamm-Aktienkapital Litt. A. von dreizehn Millionen Thalern auf zwanzig
Millionen durch Ausgabe von siebenzigtausend stempelfreien Bergisch-Markischen
Srammaktien (Litt. A.) à 100 Thaler im Gesammtberrage von sieben Millionen,
welche mit den bisher emittirten Privat-Stammaktien Lilt. A. völlig gleiche
Rechte — namentlich dieselbe Dividende — genießen, und allen Bestimmungen
des Gesellschaftsstatuts und dessen Nachtraägen unterliegen sollen. Dieselben
werden unter fortlaufenden Nummern von der Koniglichen Eisenbahndirektion
vollzogen und im Uebrigen in gleicher Form mit den bisher emittirten Aktien
ausgefertigt.
F. 5.
Die Verwerthung der demgemäß zu kreirenden Aktien erfolgt nach Maaß-
gabe des eintretenden Gelobedürfansse.
Die Normirung der speziellen Modalitäten der Versilberung, insbesondere
die Beschlußnahme, mit welchen Beträgen die Emittirung auf mehrere Jahre
zu verkheilen, bleibt der Königlichen Eisenbahndirektion und der Deputation der
(Nr. 60116012.) 10“ Ak-