Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Der gegenwartige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 28. Dezember 1864. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister fuͤr Handel, 
ewerbe und oͤffentliche Arbeiten. 
  
  
(Nr. 6013.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Kreises Insterburg im Betrage von 134,000 Thalern. Vom 28. De- 
zember 1864. 
Wl Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Kreises Inslerburg auf den Kreis- 
tagen vom 4. März 1863., 17. Februar und 12. Okrober 1864. beschlossen 
worden, die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten er- 
forderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf 
den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber 
lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Glaubiger unkündbare Obli- 
gationen zu dem angenommenen Betrage von 134,000 Thalern ausstellen zu 
dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausslellung von Obligarionen zum Betrage von 134,000 
Thalern, in Buchstablen: Einhundert vier und dreißig kausend Thalern, welche in 
Apoints zu 100 Thalern nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit 
Hülfe einer Kreissteuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der 
durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1865. ab 
mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen 
von den getilgten Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges 
Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung 
ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden 
Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend 
zu machen befugt ist. 
Das vorslehende Privilegium, welches Wir vorbebaltlich der Rechte Dritter 
ertbeilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staaks nicht übernommen wird, ist durch die Ge- 
se-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. · 
Gegeben Berlin, den 28. Dezember 1864. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 6012—60 13.) Pro-
	        
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