Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Der  gegenwartige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  28.  Dezember  1864.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  fuͤr  Handel,
ewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten.

 

 

(Nr.  6013.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Kreises  Insterburg  im  Betrage  von  134,000  Thalern.  Vom  28.  Dezember
  1864.

Wl  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Kreises  Inslerburg  auf  den  Kreistagen
  vom  4.  März  1863.,  17.  Februar  und  12.  Okrober  1864.  beschlossen
worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen
  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf
den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Glaubiger  unkündbare  Obligationen
  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  134,000  Thalern  ausstellen  zu
dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausslellung  von  Obligarionen  zum  Betrage  von  134,000
Thalern,  in  Buchstablen:  Einhundert  vier  und  dreißig  kausend  Thalern,  welche  in
Apoints  zu  100  Thalern  nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit
Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der
durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1865.  ab
mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen
von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges
Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung
ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden
Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend
zu  machen  befugt  ist.

Das  vorslehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbebaltlich  der  Rechte  Dritter
ertbeilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staaks  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gese-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  ·

Gegeben  Berlin,  den  28.  Dezember  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  6012—60  13.)  Pro-