Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 6 — 
  
(Nr. 6020.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Graudenzer Kreises im Betrage von 40,000 Thalern, IV. Emission. 
Vom 9. Januar 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Graudenzer Kreises, im Regierungs- 
bezirk Marienwerder, auf dem Kreistage vom 4. August 186. beschlossen worden, 
die zur vollständigen Durchführung der vom Kreise unternommenen Chaussee- 
bauten, nach Ausgabe der durch die Privilegien vom 23. Juni 1854., 19. Juni 
1857. und 13. März 1862. (Gesetz-Samml. Nr. 4049. für 1854. S. 404., 
Nr. 4739. für 1857. S. 593. und Nr. 5525. für 1862. S. 129.) genehmigten 
Anleihen von 31,000 Thalern, 100,000 Thalern und 86,000 Thalern, noch 
erforderlichen Geldmittel im Wege einer weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen 
Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden 
Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Glaäubiger unkünd- 
bare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 40,000 Thalern ausslellen 
zu dürfen, da ssch ergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 40,000 Tha- 
lern, in Buchstaben: vierzig Mu#e#d Thalern, welche in Apoints zu 400 Stück 
à 100 Thaler nach dem anliegenden Schema auszufertigen, vermöge einer Kreis- 
steuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu 
bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1868. ab mit jährlich Ein und 
einem halben Prozent des gesammten Anleihekapitals, unter Zuwachs der Zinsen 
von den getilgten Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privi- 
legium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, 
daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, 
ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 
befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obli- 
Jebrgest 1885. (Tr. 6020) 12 ga- 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Februar 1865.
	        
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