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fünf Prozent Zinsen vom Tage der erfolgten Zahlung, von dem Beschaädigten
fordern.
Zu g. 65.
In Stelle des §K. 65. treten folgende Bestimmungen.
Der Brandschaden, welcher durch kriegerische Ereignisse herbeigefuͤhrt
wird, ist von der Sozietät nach folgenden Maaßgaben zu vergüten:
-a) Für derartige Brandschaden können an Beiträgen im Ganzen alljährlich
nur höchstens zwei Thaler pro mille im Durchschnitt auf die Ver-
sicherungssumme aller Klassen bis zur vollständigen Entschädigung,
welche allmalig pro rata erfolgt, erhoben werden. ·
b) Die Repartition dieser Beiträge erfolgt mittelst abgesonderter Aus-
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schreiben, und zwar auf diejenigen Personen, welche zur Zeit des
Brandschadens Mitglieder der Sozietät waren, beziehungsweise auf
deren der Sozietät angehörende Besitznachfolger, nach Höhe der zu
gedachter Zeit bestandenen Versicherungen und ihrer Beitragsverhältnisse.
Sollten daher vor vollständiger Abwickelung dieser Brandent-
schddigungs-Verpflichtungen Interessenten aus dem Sozierätsverbande
ausscheiden, so sind dieselben verpflichtet, den nach vorstehenden Be-
stimmungen sie treffenden Beitrag, und zwar vor dem Ausscheiden,
auf einmal und im Ganzen an die Sozietät abzufähren.
Alle Ansprüche des Versicherten auf Entschädigung, welche wegen
Kriegsschäden aus diesseitigen Staatsfonds oder von auswärtigen
Staaten gewährt wird, gehen kraft der Versicherung auf die Sozietär
insoweit über, als diese die Entschädigung bereits geleistet hat oder
dafür verhaftet ist.
Geht diese Entschädigung von den kriegführenden Staaten
früher ein, bevor die Verunglückten mit ihren Ansprüchen nach der
Bestimmung ad a. befriedigt sind, so muß die Sozietät die noch zu
zahlende Entsch4digung vollständig entrichten.
Ob während des Krieges vorfallende Brandschäden in die obige
Kategorie zu rechnen sind, hat die Direktion mit Vorbehalt des Re-
kurses oder des schiedsrichterlichen Berfahrens zu entscheiden.
Zu 6. 70. 71. 72. 74. 82. 83.
Die Brandschadenvergütung wird auf einmal und ohne daß der Nachweis
der Verwendung derselben in den Wiederaufbau geführ zu werden braucht,
binnen zwei Monaten nach der Anzeige des Brandschadens, unter allen Um-
ständen jedoch erst dann gezahlt, wenn es feststeht, daß gegen den Beschädigten
keine Veranlassung zum Einschreiten wegen vorsätzlicher Brandstifrung vorliegt.
Die G. 70. 71. 72. 74. 82. und 83. fallen fort.
(TFr. 6026. Zu