Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Zu g. 77. 
In Stelle des §. 77. tritt folgende Bestimmung: 
Der Bezirkskommissarius hat für die Untersuchung des vorgefallenen 
Brandschadens und die Aufnahme der desfallsigen Verhandlung bei 
Entfernungen von einer Viertel Meile und mehr von seinem Wohn- 
orte Diäten und Meilengelder zu erhalten. An Diäten werden 
2 Thaler, wenn aber zu der Reise und Brandschadensaufnahme nicht 
mehr als ein halber Tag verwendet ist, 1 Thaler, an Meilengelder 
15 Silbergroschen pro Meile, auch wenn die Enrfernung nicht eine 
volle Meile beträgt, gezahlt, und zwar aus dem Sozietärsfonds. 
Zu g. 686. 
In die Stelle des §. 86. tritt folgende Bestimmung: 
Wenn auf dem Grundslücke, auf welchem das abgebrannte Gebäude 
gestanden hat, Hypotbekenschulden oder andere Realverpflichtungen 
eingetragen, und solche in dem Kataster vermerkt sind, so wird die 
Entschädigung nicht anders als Behufs der Wiederherstellung des 
Gebäudes und nachdem dieselbe gesichert worden, gezahlt, falls die 
pothekengldubiger und Realberechtigten nicht erwa in die unbedingte 
uszahlung ausdrücklich willigen. 
Zu g. 89. 
Es besteht kuͤnftig nur eine Direktion der Sozietaͤt und zwar in Koͤnigs- 
berg. Die Geschäfte derselben werden unter der Firma „Ostpreußische Feuer- 
sozietts-Direktion“ einstweilen von einem Mitgliede der Königlichen Regierung 
in Königsberg mit Zuziehung eines Justitiarius derselben gefütt Der Justi= 
tiarinsz vertritt den Direktor bei dessen Behinderung. Beide werden von den 
Disziplinar-Ministern ernannt. 
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In die Stelle des §. 90. tritt folgende Beslimmung: 
Die Kassengeschäáfte der Feuersozietät behalten einstweilen die Regie- 
rungs-Hauptkassen in Königsberg und Gumbinnen gegen Empfang 
eines angemessenen Gehaltszuschusses aus der Feuersozietätskasse, 
aus welcher auch ein nach der Dauer der Dienstleistungen für die 
Sozietä#t und nach der Höhe des Zuschusses zu berechnender verhält- 
ni iger Theil zu der dem betreffenden Buchhalter zu bewilligenden 
Mension eintretenden Falls gezahlt werden muß. 
Zu g. 91. 
Die Buͤreau- und Unterbeamten der Sozietaͤt werden in Betreff ihrer 
Pen-
	        
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