Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Pensionirung  nach  den  fuͤr  Staatsbeamte  bestehenden  Grundsaͤtzen  behandelt,
haben  also  auch,  wie  diese,  Pensionsbeiträge  zu  entrichten.

Zu  §.  98.  Alinea  1.

Statt  sechs  werden  acht  Repräsentanten,  für  jeden  der  beiden  Regierungsbezirke
  vier,  gewählt.

Zu  K.  99.

Die  Repräsentanten  werden  von  der  Direktion  jährlich  wo  möglich  in  der
ersten  Halfrte  des  Monats  Juni  nach  Königsberg  einberufen  und  tragen  unter
der  Leitung  eines  aus  ihrer  Mitte  gewahlten  Vorsitzenden.  In  dringenden
Fällen,  und  wenn  die  Mehrzahl  derselben  darauf  amrägt,  müssen  sie  außerordentlich
  einberufen,  ebenso  kann  jeder  Zeit  ihr  schriftliches  Votum  erfordert
werden.

Zu  F.  100.

In  Stelle  des  F.  100.  tritt  folgende  Bestimmung.

Die  Repräsentanten  sind  befugt:

1)  von  allen  Schriftstücken,  welche  die  Geschäftsführung  der  Sozietaͤt
betreffen,  jederzeit  Einsicht  zu  nehmen,  die  ganze  zu
überwachen  und  über  alle  Angelegenheiten  derselben  Beschlässe  zu
fassen,  —  insbesondere  aber  6

2)  die  von  dem  Rendanten  abgelegte  und  von  der  Direktion  revidirte
Jahresrechnung  zu  si#perrevidiren  und  zu  quittiren,

3)  auf  den  Vorschlag  der  Direktion  innerhalb  der  Etatsgrenzen  außerordentliche
  Gratifikationen  und  Prämien  zu  bewilligen,  «

4)qufdeuVorschlagderOikektionausbemVekmdgendekSoziqckt
Darlehne  zu  bewuͤligen,

5)  den  An=  und  Verkauf  von  Grundstücken  und  Gerechtigkeiten  zu
genehmigen,

6)  über  die  Anstellung  von  Regreßklagen  und  Beschwerden,  und

7)  über  die  Ausschliehung  einzelner  Sozietätsmitglieder  G.  11.  des
Reglements)  zu  beschließen,  «

8)  die  etatsmaͤßig  anzustellenden  Buͤreau-  und  Unterbeamten  aus  den
dazu  von  der  Direktion  vorzuschlagenden  Kandidaten  zu  waͤhlen,
sowie  deren  Pensionirung  zu  genehmigen.

Die  Repraͤsentanten  sind  beschlußfaͤhig,  wenn  mindestens  fuͤnf
von  ihnen  anwesend  sind.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die

Stimme  des  Vorsitzenden.

Zu  F.  103.  Alinea  1.

Wenn  in  dem  Wahltermine  kein  Wähler  erscheint,  und  der  bisherige
(Nr.  6026.)  Be-