Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
JNr. 8. — 
  
(Nr. 6027.) Urkunde, betreffend das Tragen der Insignien des Rothen Adler-Ordens 
1. Klasse und des Kronen-Ordens I. Klasse bei gleichzeitigem Besitze beider 
Orden. Vom 18. Januar 1865. 
W# Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
haben durch die Stiftung des Großkreuzes zu dem Rothen Adler-Orden diesem 
die Stellung als zweiter Ritter-Orden des Königlichen Hauses, welche ihm die 
Urkunde vom Jahre 1792. zuspricht, für immer gesichert, ungeachtet des gleichen 
Ranges, welchen der Königliche Kronen-Orden in allen seinen Klassen mit ihm 
hat. Unter Aufrechthaltung dieser Gleichstellung bestimmen Wir mit Bezug- 
nahme auf die Urkunden wegen Erweiterung der I. Klasse des Rothen Adler- 
Ordens und wegen Stiftung des Königlichen Kronen-Ordens vom 18. Oktober 
1861. (Gesetz-Samml. für 1861. S. 797. und für 1862. S. 9.), was folgt: 
1) Die Sterne des Rothen Adler= und des Kronen-Ordens I. Klasse 
werden nicht mehr gleichzeitig getragen. Der Stern des Rothen Adler- 
Ordens I. Klasse wird z Verleihung des Kronen-Ordens I. Klasse 
abgelegt, wogegen in diesem Falle, als ein Zeichen, daß der Rothe 
Adler-Orden I. Klasse bereits vorher erworben worden war, die Insignien 
des Kronen-Ordens I. Klasse in der Art ausgezeichnet werden, daß das 
Band des Rothen Adler-Ordens in Emaille bei dem Stern um die 
Spitzen desselben und bei dem Kreuze um die Balken desselben ge- 
schlungen ist; das Kreuz des Rothen Adler-Ordens I. Klasse wird hier- 
bei um den Hals getragen. Wird dagegen der Rothe Adler-Orden 
I. Klasse nach dem Kronen-Orden I. Klasse verliehen, so wird der 
Stern des letzteren abgelegt, und werden als ein Zeichen, daß der 
Kronen-Orden bereits vorher erworben worden war, die Insignien des 
Rothen Adler-Ordens I. Klasse in der Art ausgezeichnet, daß das Band 
des Kronen-Ordens in Emaille bei dem Stern um die Spitzen desselben 
und bei dem Kreuze um die Balken desselben geschlungen ist; das Kreuz 
des Kronen-Ordens I. Klasse wird hierbei um den Hals getragen. 
2) Das Eichenlaub des Rothen Adler-Ordens geht in diesem Falle, wenn 
Johrgang 1865. (Nr. 6027.) 15 die 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Marz 1865.
	        
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