Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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die J. Klasse desselben mit Eichenlaub verliehen gewesen war, auf den 
Kronen-Orden IJ. Klasse uͤber, wie dies auch vice versa stattfindet, 
wenn der Rothe Adler-Orden I. Klasse oder der Kronen-Orden I. Klasse 
mit Schwertern am Ringe verliehen gewesen war, bevor der Beliehene 
die I. Klasse des anderen Ordens erhielt. 
3) War der Rothe Adler-Orden oder Kronen-Orden I. Klasse mit Schwer- 
tern erworben worden, so wird bei der Verleihung der höheren Orden 
nur das Kreuz dieser Klasse, aber an einem schwarzweißen Bande, um 
den Hals getragen. 
4) Bei Inländern wird in der Regel die I. Klasse des Kronen-Ordens nur 
verliehen, wenn der Rothe Adler-Orden I. Klasse erworben worden war. 
Bei Verleihung des Großkreuzes des Rothen Adler-Ordens, sowie bei 
der des Schwarzen Adler-Ordens wird der Stern des Kronen-Ordens 
abgelegt, das Kreuz desselben, eventualiter mit dem Bande des Rothen 
Adler-Ordens in Emaille, resp. das Kreuz des Rothen Adler-Ordens 
I. Klasse mit dem Bande des Kronen-Ordens in Emaille, jedoch um 
den Hals fortgetragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. Januar 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bismarck= Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
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(Nr. 6028.)
	        
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