Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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die  J.  Klasse  desselben  mit  Eichenlaub  verliehen  gewesen  war,  auf  den
Kronen-Orden  IJ.  Klasse  uͤber,  wie  dies  auch  vice  versa  stattfindet,
wenn  der  Rothe  Adler-Orden  I.  Klasse  oder  der  Kronen-Orden  I.  Klasse
mit  Schwertern  am  Ringe  verliehen  gewesen  war,  bevor  der  Beliehene
die  I.  Klasse  des  anderen  Ordens  erhielt.

3)  War  der  Rothe  Adler-Orden  oder  Kronen-Orden  I.  Klasse  mit  Schwertern
  erworben  worden,  so  wird  bei  der  Verleihung  der  höheren  Orden
nur  das  Kreuz  dieser  Klasse,  aber  an  einem  schwarzweißen  Bande,  um
den  Hals  getragen.

4)  Bei  Inländern  wird  in  der  Regel  die  I.  Klasse  des  Kronen-Ordens  nur

verliehen,  wenn  der  Rothe  Adler-Orden  I.  Klasse  erworben  worden  war.

Bei  Verleihung  des  Großkreuzes  des  Rothen  Adler-Ordens,  sowie  bei

der  des  Schwarzen  Adler-Ordens  wird  der  Stern  des  Kronen-Ordens

abgelegt,  das  Kreuz  desselben,  eventualiter  mit  dem  Bande  des  Rothen

Adler-Ordens  in  Emaille,  resp.  das  Kreuz  des  Rothen  Adler-Ordens

I.  Klasse  mit  dem  Bande  des  Kronen-Ordens  in  Emaille,  jedoch  um

den  Hals  fortgetragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsleigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Januar  1865.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck=  Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

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(Nr.  6028.)