Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 161 — 
unverzuͤglich an die naͤchsie Polizei- oder Justizbehoͤrde desselben Gebietes ab- 
zuliefern, damit daselbst ihr Name und Wohnort ausgemittelt werden kann. 
Im Falle hierbei im Gebiete des anderen Staates eine Haussuchung 
nothwendig wird, hat der verfolgende Beamte sich zu dem Ende an die Orts- 
polizeibehörde der betreffenden Gemeinde zu wenden und dieselbe zur Vor- 
nahme der Visitation aufzufordern. Die bei der Haussuchung aufgefundenen, 
als Objekte des begangenen Frevels bezeichneten Gegensltände 435 in Verwah- 
rung zu bringen. Der Vollzug der Regquisition erfolgt kostenfrei für den 
Requirirenden. 
Artikel 4. 
Ueber die Haussuchung ist sofort ein Protokoll aufzunehmen. Eine Aus- 
fertigung desselben ist dem requirirenden Beamten einzuhändigen, eine zweite 
der vorgesetzten Behörde des requirirten Beamten einzusenden. 
Artikel 5. 
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den beiderseitigen 
Staaten wird es zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der 
vorliegenden Frevel so schleunig vorzunehmen, als es nach den hierüber beste- 
henden Vorschriften des Landes nur immer thunlich ist, auch insbesondere bei 
ausgezeichneten und sehr bedeutenden Freveln die Untersuchung in jedem einzelnen 
Falle sogleich eintreten zu lassen. 
Die Anzeigen über verübte Frevel sollen der requirirten Behörde in 
zweifacher Ausfertigung zugesendet, der requirirenden Behörde soll das Er- 
gebniß der Untersuchung mitgerheilt und von dem Strafvollzug jedesmal Kennt- 
niß gegeben werden. 
Artikel 6. 
Die Vollziehung der Straferkenntnisse, sowie die Beitreibung der den 
Flur-, Wald-, Jecd und Fischerei-Eigenthümern zuerkannten Entschädigungs- 
gelder geschieht nach den Landesgesetzen und soll mit der thunlichsten Beschleu- 
nigung bewirkt werden. Die erkannte Geld= oder Arbeitsstrafe wird zum Vor- 
theile desjenigen Staates vollzogen, dessen Behörde die Strafe erkannt hat. 
Wird von einem Frevler die Zahlung des Betrages der gegen ihn er- 
kannten Geldstrafe, des Werths= oder Schadensersatzes, der Kosten und Pfand- 
gebühren nicht vollständig, sondern nur zum Theil geleistet, so werden von dem 
eingezogenen Gelde zuerst die Denunziantengebühren, wo solche gesetzlich be- 
stehen, sodann die Kositen, dann der Ersatz des Schadens und WVerches und 
zuletzt die Strafe, soweit es zureicht, bezahlt. 
Artikel 7. 
Die Dauer der gegenwartigen Uebereinkunft wird auf fünf Jahre fest- 
gesetzt. Erfolgt sechs A#nate vor dem Ablaufe keine Aufkündigung von einer 
(r. 6042) oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.