Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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haushalts-Etat  eine  Summe  von  3900  Thalern  jaͤhrlich  ausgeworfen,
durch  welche  in  Gemaͤßheit  des  aufgestellten  Amortisationsplanes  und
unter  Hinzutritt  des  etwaigen  Ueberschusses,  welchen  die  mittelst  dieses
Darlehns  einzurichtende  städtische  Gasanstalt  über  die  Betriebskosten
und  über  die  zur  planmäßigen  Verzinsung  und  Tilgung  der  für  die
Gasanstalt  ausgenommenen  Hollgarinen  erforderlichen  Beträge  abwerfen
  mochte,  bei  steigender  Amortisation  und  abnehmenden  Zinszahlungen
in  spatestens  ein  und  dreißig  Jahren  die  Schuld  geige  werden  wird.
Nach  Maaßgabe  des  Amortisationsplanes  findet  jährlich  in  der  ersten
Woche  des  Monats  Juli  die  Ausloosung  der  Obligationen  in  öffentlicher
  Stadtverordneten-Versammlung  statt.

6)  Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  am  2.  Januar
des  nächstfolgenden  Jahres  nach  dem  Nennwerthe  auf  der  Stadtkasse
gegen  Rückgabe  der  Obligation  nebst  Zinsscheinen  und  des  Talons.
Sollten  die  ausgereichten  Zinsscheine  fehlen,  so  wird  der  Betrag  der
fehlenden  zurückbehalten  und  zur  Einlösung  derselben  verwendet,  event.
den  Gläubigern  nachgezahlt.

7)  Gleich  nach  erfolgter  Ausloosung  werden  die  ausgeloosten  Obligationen
im  Amtsblatte  der  Königlichen  Negierung  zu  Gumbinnen,  in  der  Preu-Hisch-Littauischen
  Zeitung  und  im  Staatsanzeiger  oͤffentlich  bekannt  gemacht
  und  die  Eigenthuͤmer  zur  Einloͤsung  aufgefordert.  Sofern  eines
dieser  Blaͤtter  eingehen  sollte,  wird  nach  Bestimmung  der  Koͤniglichen
Regierung  an  dessen  Stelle  ein  entsprechendes  anderes  treten.

8)  Werden  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  bis  zum  2.  Januar  des
naͤchstfolgenden  Jahres  zur  Einloͤsung  cihßerricht,  so  hört  mit  diesem
Tage  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.

9)  Auf  die  Beträge  der  ausgeloosten  Obligationen,  die  nicht  eingelöst  werden,
  haben  die  Eigenthümer  nur  insoweit  ein  Recht,  als  sie  sich  noch
binnen  dreigig  Jahren  nach  eingetretener  Fälligkeit  melden.

10)  Die  Nummemn  dieser  Obligationen  sind  nach  der  Ausloosung  in  der
ad  7.  angegebenen  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.

11)  Der  Stadtgemeinde  bleibt  das  Recht,  den  Tilgungsfonds  zu  verstärken.

12)  Wenn  die  Stadtgemeinde  es  vorziehen  sollte,  die  zu  tilgenden  Obligationen,
  statr  der  Ausloosung,  aus  freier  Hand  zu  erwerben,  so  werden
die  auf  diesem  Wege  getilgten  Nummern  jedesmal  durch  die  unter
Nr.  7.  bezeichneten  Blätter  öffentlich  bekannt  gemacht.

13)  Den  Gläubigern  stehr  kein  Kündigungsrecht  zu.

14)  Die  getilgten  Obligationen  werden  in  Gegenwart  des  Magistrats  unter
Iuzichuns  einer  Gerichtsperson  oder  eines  Notars  vernichtet.

15)  Die  fälligen  Zinsscheine  werden  von  der  Stadtkasse  an  Zahlungsstatt
angenommen.
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