Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Provinz Schlesien, Regierungebezirk Oppeln. 
Obligation 
des Lublinitzer Kreises 
Littr. ..... M .... 
übr Thaler Preußisch Kurant 
II. Serie. 
Ar# Grund des untter .. ....... bestaͤtigten Kreistags-Beschlusses vom 
16. November 1864. wegen Aufnahme einer Schuld von 20,000 Thalern be- 
kennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Lublinitzer Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Glaͤu- 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld vo. .Tha- 
lern Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf 
Mozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von zwanzig Tausend Thalern geschieht 
vom Jahre 1866. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von sieben und dreißig 
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens 
Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld- 
beträgen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuddoesschreibmgen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866. ab in dem 
Monate jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekundigten Schuldverschreibungen werden 
unter Dezeichnung ihrer Buchstaben, NAummein und Beträge, sowie des Termins, 
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor 
dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Oppeln, 
im Staatsanzeiger, sowie in einer zu Breslau erscheinenden Zeitung. 
Bis 1 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjdhrlichen Terminen, am 1. Januar und am 1. Juli, von heute an 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gbe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Leisß-Lommmnalkasse in Lublinitz, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Jn’menn 1865. (Nr. 6051.) 23 Mit
	        
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