Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 16. — 
  
(Nr. 6061.) Gesetz wegen Aufhebung der Steuer von dem im dande erzeugten Wein. 
Vom 15. April 1865. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
** mit Zustimmung beider Hauser des Landtages der Monarchie, was 
olge: 
K. 1. 
Die Steuer von dem im Lande erzeugten Weine, welche nach den Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 25. September 1820. (Gesetz-Samml. S. 193.) 
und der Kabinets-Order vom 28. Seprember 1834. (Gesetz Samml. S. 165.) 
zur Erhebung gelangt, wird von dem Zeitpunkte ab, mit welchem der unter 
den Regierungen der Jollvereins = Staaten vereinbarte neue Jolltarif in Wirk- 
samkeit tritt, aufgehoben und die vorgedachten gesetzlichen Vorschriften treten 
von dem genannten Zeitpunkte ab außer Kraft. 
g. 2. 
Die in die Register der Steuerbehoͤrde eingetragenen Betraͤge an Wein- 
steuer, welche zur Zeit der Aufhebung der Weinsteuer (F. 1.) noch nicht füällig 
sind, gelangen nicht mehr zur Erhebung. 
F. 3. 
Unser Finanzminister wird mit der Ausführung des gegenwärtigen Ge- 
setzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kbniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. April 1865. 
(L. 8S.) Wilhelm. 
v. Bismarck = Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
Johegang 1865. (Ner. 60001—C002) 35 (Nr. 6062.) 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Mai 1865.
	        
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