Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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K.  9.

Zur  Kontrolirung  und  Napportirung  der  in  Holzminden  gegenseitig  zu
übergebenden  und  zu  übernehmenden  Wagen  wird  jede  Verwaltung  auf  dem
dortigen  Bahnhofe  einen  eigenen  Beamten  stationiren.

S.  10.

Ueber  die  Tarife  und  Beförderungs-Reglements  für  den  Verkehr  zwischen
den  Preußischen  und  den  Braunschweigischen  Stationen,  sowie  über  den  Fahrplan
  für  die  durchgehenden  Züge  auf  der  Altenbeken-Kreiensener  Bahn  bleibt
eine  besondere  Versiändigung  zwischen  den  beiderseitigen  Verwaltungen  vorbehalten.
  Ob  und  eventuell  nach  welchem  Fahrplane  Lokalzüge  zwischen  Holzminden
  und  Stationen  der  Westphälischen  Bahn  einzurichten,  bestimmt  lediglich
die  Direktion  der  letzteren.  Dieselbe  wird  jedoch  etwaige  auf  der  Altenbeken-Hörter
  Bahn  einzurichtende  Lokalpersonenzüge,  welche  Hörter  berühren,  stets
auch  bis  Holzminden  gehen  resp.  von  dort  abgehen  lassen.

S.  11.

Die  Westphälische  Bahn  zahlt  an  die  Braunschweigische  Berwaltung
als  Entschädigung  für  die  von  letzterer  nach  F.  2.  übernommenen  Leistungen
und  Verpflichtungen  ein  Pauschquantum  von  jährlich  500  Rthlr.,  geschrieben
zütnshunder  Thalern,  in  vierteljährlich  postnumerando  mit  125  Rthlr.  zahlaren
  Raten.

9.  12.

Dagegen  vergütet  die  Braunschweigische  Verwaltung  der  Preußischen  für

jede  von  den  Maschinen  der  letzteren  auf  der  im  §F.  1.  gedachten  Strecke  zurückelegte

  Zugmeile  einen  Betrag  von  2  Rthlr.  15  Sgr.,  geschrieben  zwei

haler  funfzehn  Silbergroschen,  gleichfalls  viertelja4hrlich  postnumerando

zahlbar,  wogegen  andererseits  die  aus  der  Beförderung  von  Personen,  Gepäckstücken,

  Equipagen,  BVieh  und  Gütern  auf  die  oben  erwähnte  Strecke  fallenden
Einnahmen  ausschließlich  der  Braunschweigischen  Verwaltung  gebühren.

g.  13.

Etwaige  auf  der  Bahn  zwischen  Hoͤxter  und  Holzminden  resp.  auf  diesen
“s  sich  ereignenden  Schäden  werden  nach  folgenden  Grundsatzen

ehandelt.

Jede  der  beiden  Verwaltungen  trägt  denjenigen  Schaden  selbst,  den  sie
durch  Zufall  oder  Schuld  ihrer  eigenen  Beamten  am  eigenen  Vermogen  erleidet;
  dagegen  übernimmt  jede  Verwaltung  den  Ersatz  desjenigen  Schadens,  den
sie  durch  eigene  Schuld,  oder  durch  Versehen  ihrer  eigenen  Beamten,  oder  durch
mangelhaften  Zustand  ihrer  Betriebsmittel  resp.  der  ihr  gehörigen  Gleise,  Weichen
  und  Drehscheiben  2c.  der  anderen  Verwaltung  oder  dritten  Personen  bereitet.
  In  sonstigen  Fällen  ruht  dritten  Personen  gegenüber  die  Sriuss

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