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K. 9.
Zur Kontrolirung und Napportirung der in Holzminden gegenseitig zu
übergebenden und zu übernehmenden Wagen wird jede Verwaltung auf dem
dortigen Bahnhofe einen eigenen Beamten stationiren.
S. 10.
Ueber die Tarife und Beförderungs-Reglements für den Verkehr zwischen
den Preußischen und den Braunschweigischen Stationen, sowie über den Fahrplan
für die durchgehenden Züge auf der Altenbeken-Kreiensener Bahn bleibt
eine besondere Versiändigung zwischen den beiderseitigen Verwaltungen vorbehalten.
Ob und eventuell nach welchem Fahrplane Lokalzüge zwischen Holzminden
und Stationen der Westphälischen Bahn einzurichten, bestimmt lediglich
die Direktion der letzteren. Dieselbe wird jedoch etwaige auf der Altenbeken-Hörter
Bahn einzurichtende Lokalpersonenzüge, welche Hörter berühren, stets
auch bis Holzminden gehen resp. von dort abgehen lassen.
S. 11.
Die Westphälische Bahn zahlt an die Braunschweigische Berwaltung
als Entschädigung für die von letzterer nach F. 2. übernommenen Leistungen
und Verpflichtungen ein Pauschquantum von jährlich 500 Rthlr., geschrieben
zütnshunder Thalern, in vierteljährlich postnumerando mit 125 Rthlr. zahlaren
Raten.
9. 12.
Dagegen vergütet die Braunschweigische Verwaltung der Preußischen für
jede von den Maschinen der letzteren auf der im §F. 1. gedachten Strecke zurückelegte
Zugmeile einen Betrag von 2 Rthlr. 15 Sgr., geschrieben zwei
haler funfzehn Silbergroschen, gleichfalls viertelja4hrlich postnumerando
zahlbar, wogegen andererseits die aus der Beförderung von Personen, Gepäckstücken,
Equipagen, BVieh und Gütern auf die oben erwähnte Strecke fallenden
Einnahmen ausschließlich der Braunschweigischen Verwaltung gebühren.
g. 13.
Etwaige auf der Bahn zwischen Hoͤxter und Holzminden resp. auf diesen
“s sich ereignenden Schäden werden nach folgenden Grundsatzen
ehandelt.
Jede der beiden Verwaltungen trägt denjenigen Schaden selbst, den sie
durch Zufall oder Schuld ihrer eigenen Beamten am eigenen Vermogen erleidet;
dagegen übernimmt jede Verwaltung den Ersatz desjenigen Schadens, den
sie durch eigene Schuld, oder durch Versehen ihrer eigenen Beamten, oder durch
mangelhaften Zustand ihrer Betriebsmittel resp. der ihr gehörigen Gleise, Weichen
und Drehscheiben 2c. der anderen Verwaltung oder dritten Personen bereitet.
In sonstigen Fällen ruht dritten Personen gegenüber die Sriuss
O-