Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6063.) Allerhöchster Erlaß vom 3. April 1865., betreffend zwei Abd#nderungen der 
Statuten der ständischen Darlehnskasse für die Provinz Schlesien. 
A. den Bericht vom 22. März d. J. will Ich, dem Antrage des achtzehnten 
Provinziallandtages der Provinz Schlesien in der beiliegenden Petition vom 
20. Okkober v. J. entsprechend, den nachfolgenden Aenderungen der durch die 
Allerhöchste Order vom 5. Dezember 18511. (Gesetz-Samml. S. 609.) 
bestätigten Statuten der ständischen Darlehnskasse für die Provinz Schlesien: 
1) Es soll dem Markgrafthum Oberlausitz, zur Verfügung des Kommu- 
nallandtages desselben, der Antheil an dem Vermögen der Provinzial- 
Darlehnskasse, wie solches durch den Rechnungsabschluß vom 31. De- 
zember 1864. nachgewiesen werden wird, nach dem Verhältniß, in 
welchem die Oberlausitz zu dem Betriebsfonds der Darlehnskasse beige- 
tragen hat, bis zum 1. Juli 1867. mit der Wirkung baar ausgezahlt 
werden, daß die Oberlausitz dadurch hinsichrlich aller ihrer Rechte an 
das Vermögen der Darlehnskasse vollständig abgefunden ist, vom 
1. Januar 1865. ab bis zum Jahlungskage aber der Abfindungsbetrag 
mit vier Prozent verzinst werden; 
2) den Deichverbanden werden die Amortisationsfristen für ihre aus der 
Provinzial-Oarlehnskasse entnommenen Darlehen noch um acht Jahre, 
also bis zum Jahre 1891. resp. bis zum Jahre 1894., verlängert; 
und zwar ad 2. im Anschluß an die Order vom 28. März 1859. (Gesetz- 
Samml. S. 213.) hierdurch Meine landesherrliche Genehmigung ertheilen. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu verbffenrlichen. 
Berlin, den 3. April 1865. % 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
An den Finanzminister, den Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten und den Minister des Innern. 
  
(Nr. 6064.) Bekanntmachung der Ministerial = Erklärung, betreffend die Uebereinkunft 
zwischen Preußen und dem Großherzogthum Oldenburg wegen Verhütung 
und Bestrafung von Forst= und anderen Freveln und Polizei-Uebertre- 
tungen. Vom 23. April 1865. 
N die Koͤniglich Preußische Regierung mit der Großherzoglich Olden- 
burgischen Regierung uͤbereingekommen ist, der zwischen ihnen am 26. Mai 1838. 
in Betreff der Maaßregeln zur Verhuͤtung und Bestrafung der Forstfrevel in 
den Grenzwaldungen abgeschlossenen Konvention eine weitere Ausdehnung unter 
anderweiten Bestimmungen zu geben, erklären dieselben mit Aufbebung der 
gedachten Konvention zu diesem Zwecke Folgendes: 
Artikel 1. 
Beide kontrahirende Regierungen verpflichten sich, eine jede diejenigen 
Forst-, Feld-, Jagd= und Fischereifrevel und Polizei-Uebertretungen, ingleichen 
ie-
	        
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