Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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diejenigen d und Polizei-Uebertretungen an Baumpflanzungen, Wasserbau- 
Anlagen, Eisenbahnen, Staatsstraßen und Vizinalwegen, welche von ihren 
Staaksangehörigen im Staatsgebiete der anderen Regierung verübt sind, ebenso 
zu untersuchen und zu bestrafen, als wenn sie im eigenen Staatsgebiete verübt 
worden wären. 
Bei ihren Befugnissen, nach ihrem Gesetze die auf ihrem Gebiete betrof- 
fenen und arretirten ausländischen Freoler bestrafen zu lassen, bewendet es 
auch fernerhin. 
Artikel 2. 
Für die Konftatirung eines der in Artikel 1. bezeichneken Frevel, welcher 
von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des anderen began- 
gen worden, soll den Protokollen, Aussagen und Abschätzungen, welche von 
den kompetenten Forst-, Polizei= und sonstigen zuständigen Beamten des Orts 
resp. Bezirks des begangenen Frevels aufgenommen worden, derselbe Glaube 
von der zur Aburtheilung zuständigen Behörde beigemessen werden, welchen 
die Gesetze den Protokollen und Abschätzungen der inländischen Beamten 
beilegen. 
Artikel 3. 
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Emdeckung der Frevler alle 
mögliche Hülfe geleistet werden. 
Namenrlich sollen die beiderseitigen Forsl= und Polizeibeamten befugt 
sein, die Spur der Frevler in das fremde Gebier zu verfolgen und letztere 
auf dem fremden Gebiete zu verhaften, jedoch mit der Verbindlichkeic, die 
Arretirten unverzüglich an die nächste Polizei= oder Justizbehörde desselben 
Gebiers abzuliefern, damit daselbst ihr Name und Wohnort ausgemittelt 
werden kann. 
Im Falle hierbei im Gebiete des anderen Staates eine Haussuchung 
nothwendig wird, hat der verfolgende Beamte sich zu dem Ende an die Orts- 
polizeibehörde der betreffenden Gemeinde zu wenden und dieselbe zur Vornahme 
der Wisitation aufzufordern. Die bei der Haussuchung aufgefundenen, als 
Objekte des begangenen Frevels bezeichneten Gegensiände sind in Verwahrung 
zu bringen. Der Vollzug der Requisition erfolgt kostenfrei für den Regquirt- 
renden. 
Artikel 4. 
Ueber die Haussuchung ist sofort ein Protokoll aufzunehmen. Eine Aus- 
fertigung desselben ist dem requirirenden Beamten einzuhändigen, eine zweite 
der vorgesetzten Behörde des requirirten Beamten einzusenden. 
Artikel 5. 
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den beiderseitigen 
Staaten wird es zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der 
vorliegenden Frevel so schleunig vorzunehmen, als es nach den hierüber beste- 
henden Vorschriften des Landes nur immer thunlich ist, auch insbesondere bei 
ausgezeichneten oder sehr bedeutenden Freveln die Untersuchung in jedem ein- 
zelnen Falle sogleich eintreten zu lassen. 
Die Anzeigen über verübte Frevel sollen der requirirten Behörde in zwei- 
(TFr. 6004.) facher
	        
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