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diejenigen d und Polizei-Uebertretungen an Baumpflanzungen, Wasserbau-
Anlagen, Eisenbahnen, Staatsstraßen und Vizinalwegen, welche von ihren
Staaksangehörigen im Staatsgebiete der anderen Regierung verübt sind, ebenso
zu untersuchen und zu bestrafen, als wenn sie im eigenen Staatsgebiete verübt
worden wären.
Bei ihren Befugnissen, nach ihrem Gesetze die auf ihrem Gebiete betrof-
fenen und arretirten ausländischen Freoler bestrafen zu lassen, bewendet es
auch fernerhin.
Artikel 2.
Für die Konftatirung eines der in Artikel 1. bezeichneken Frevel, welcher
von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des anderen began-
gen worden, soll den Protokollen, Aussagen und Abschätzungen, welche von
den kompetenten Forst-, Polizei= und sonstigen zuständigen Beamten des Orts
resp. Bezirks des begangenen Frevels aufgenommen worden, derselbe Glaube
von der zur Aburtheilung zuständigen Behörde beigemessen werden, welchen
die Gesetze den Protokollen und Abschätzungen der inländischen Beamten
beilegen.
Artikel 3.
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Emdeckung der Frevler alle
mögliche Hülfe geleistet werden.
Namenrlich sollen die beiderseitigen Forsl= und Polizeibeamten befugt
sein, die Spur der Frevler in das fremde Gebier zu verfolgen und letztere
auf dem fremden Gebiete zu verhaften, jedoch mit der Verbindlichkeic, die
Arretirten unverzüglich an die nächste Polizei= oder Justizbehörde desselben
Gebiers abzuliefern, damit daselbst ihr Name und Wohnort ausgemittelt
werden kann.
Im Falle hierbei im Gebiete des anderen Staates eine Haussuchung
nothwendig wird, hat der verfolgende Beamte sich zu dem Ende an die Orts-
polizeibehörde der betreffenden Gemeinde zu wenden und dieselbe zur Vornahme
der Wisitation aufzufordern. Die bei der Haussuchung aufgefundenen, als
Objekte des begangenen Frevels bezeichneten Gegensiände sind in Verwahrung
zu bringen. Der Vollzug der Requisition erfolgt kostenfrei für den Regquirt-
renden.
Artikel 4.
Ueber die Haussuchung ist sofort ein Protokoll aufzunehmen. Eine Aus-
fertigung desselben ist dem requirirenden Beamten einzuhändigen, eine zweite
der vorgesetzten Behörde des requirirten Beamten einzusenden.
Artikel 5.
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den beiderseitigen
Staaten wird es zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der
vorliegenden Frevel so schleunig vorzunehmen, als es nach den hierüber beste-
henden Vorschriften des Landes nur immer thunlich ist, auch insbesondere bei
ausgezeichneten oder sehr bedeutenden Freveln die Untersuchung in jedem ein-
zelnen Falle sogleich eintreten zu lassen.
Die Anzeigen über verübte Frevel sollen der requirirten Behörde in zwei-
(TFr. 6004.) facher