Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Inhaber der Obligation bei dem Direktorium schriftlich Widerspruch erhoben ist. 
Im Falle solchen Widerspruchs werden die Kupons zum Depositorium des 
Stadt= und Kreisgerichts zu Magdeburg gebracht, und die streitenden Interessen- 
ten zur Entscheidung über den unter ihnen streitigen Anspruch auf den Rechtsweg 
verwiesen. 
Diese Bestimmung wird auf dem jedesmaligen Talon abgedruckt. 
S. 3. 
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zinskupons werden 
ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Verfall- 
zeit zur Zahlung präsentirt werden. 
S. “4. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem 
letztere zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so 
müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche spaäter als an jenem Tage 
verfallen, mit der fälligen Obligation eingereicht werden; geschieht dies nicht, so 
wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapital gekürzt und zur 
Einlösung dieser Kupons verwendet. 
G. 5. 
Die Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem Jahre 1872. 
aus den Einkünften des Jahres 1871. beginnt und durch alljährliche Verwen- 
dung von 30,000 Thalern und der auf die eingelösten Obligarionen fallenden 
Zinsen ausgeführt wird. Die Nummern der in einem jeden Jahre zu amorti- 
sirenden Obligationen werden alljährlich durch das Loos bestimmt, und die Aus- 
zahlung des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Obli- 
ationen erfolgt im Januar des nachstfolgenden Jahres, zuerst also im 
ahre 1872. 
Der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das 
Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staates sowohl den Amorrisations= 
fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Obligationen zu beschleu- 
nigen, wie auch sämmtliche Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit 
sechemonatlher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths ein- 
zulösen. 
Ueber die erfolgte Amortisation ist dem vorgesetzten Königlichen Eisen- 
bahn-Kommissariate alljährlich ein Nachweis einzureichen. 
g. 6. 
Die Inhaber der Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen 
Kapitalbeträge und der dafür nach F. 2. zu zahlenden Zinsen Glaubiger der 
Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft und daher befugt, wegen ihrer 
Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermäögen der Heseuschat und 
dessen Erträge mit unbedingter Prioritat vor den Inhabern der Stammaktien 
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