Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  72.  601

Regierungs-Blatt
fuür  daß
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  20.  August  1914.

 

Inhalt.  »
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  des  unausgebildeten  Land-«
  sturms.  «

 

1I.  Abteilung

(1)  Bekonntmachung  vom  19.  Auguft  1914,  betressend  den  Aufruf  des  unausgebilbeten

  Landsturms.
Unter  Bezugnahme  auf  die  nachstehend  abgedruckte  Bekanntmachung  des  stellvertretenden
  Königlichen  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps,  betreffend
den  Aufruf  des  unausgebildeten  Landsturms,  werden  die  Ortsobrigkeiten  bezw.
Gemeindevorstände  und  Ortsvorsteher  angewiesen,  die  Landsturmrollen  (siehe
das  in  der  Anlage  K  abgedruckte  Muster)  vorschriftsmäßig  anzulegen  und  mit
größter  Beschleunigung  an  den  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  einzureichen.


Die  sorgfältigste  Beachtung  der  über  die  Einberufung  des  unausgebildeten
Landsturms  bestehenden  Vorschriften  wird  den  Ortsbehörden  bur  Pflicht  gemacht;
  vgl.  8  101  ff.  der  Wehrordnung  und  Mobil  ng  für  die
Gemeindevorsteher  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin,  Neudru  1911,
Seite  27  bis  29.

Schwerin,  den  19.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

 

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