Nr. 72. 601
Regierungs-Blatt
fuür daß
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 20. August 1914.
Inhalt. »
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des unausgebildeten Land-«
sturms. «
1I. Abteilung
(1) Bekonntmachung vom 19. Auguft 1914, betressend den Aufruf des unausgebilbeten
Landsturms.
Unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des stellvertretenden
Königlichen Generalkommandos des IX. Armeekorps, betreffend
den Aufruf des unausgebildeten Landsturms, werden die Ortsobrigkeiten bezw.
Gemeindevorstände und Ortsvorsteher angewiesen, die Landsturmrollen (siehe
das in der Anlage K abgedruckte Muster) vorschriftsmäßig anzulegen und mit
größter Beschleunigung an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission einzureichen.
Die sorgfältigste Beachtung der über die Einberufung des unausgebildeten
Landsturms bestehenden Vorschriften wird den Ortsbehörden bur Pflicht gemacht;
vgl. 8 101 ff. der Wehrordnung und Mobil ng für die
Gemeindevorsteher im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, Neudru 1911,
Seite 27 bis 29.
Schwerin, den 19. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Lübcke.
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