Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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In  geeigneten  Fällen  wird  er  die  Lehrer  resp.  einen  Lehrer  um
Unterstützung  durch  Theilnahme  an  der  Berathung  oder  sonstige  Hülfe
angehen.

S.  18.

4)  Dem  Kirchenrathe  liegt  die  Leitung  der  kirchlichen  Armen=  und  Krankenpflege
  ob.  Er  kann  sich  hierbei  Helfer  aus  der  Gemeinde  (Diakone),
insonderheit  aus  der  Gemeindevertretung,  beiordnen  und  sich  mit  den
bürgerlichen  Armenbehörden,  sowie  mit  etwa  bestehenden  freien  Vereinen
ins  Einvernehmen  setzen.

.  19.

5)  Der  Kirchenrath  stellt  die  Liste  der  wahlberechtigten  Gemeindeglieder
auf,  bereitet  die  Wahlen  der  Kirchenältesten  und  Gemeindevertreter  vor,
leitet  diese  Wahlen,  beruft  die  Gemeindevertretung  und  führt  die  Beschlüsse
  derselben  aus.

S.  20.

6)  Der  Kirchenrath  beschließt  über  die  beantragte  Aufnahme  solcher  Personen
  in  die  Gemeinde,  welche  sich  an  dem  Orte  der  Gemeinde  aufhalten,
  aber  wegen  Mangels  des  Wohnsitzes  die  Gemeindeangehörigkeit
nicht  erworben  haben.

S.  21.

7)  Der  Kirchenrath  hat  von  eintretender  Erledigung  des  Pfarramtes  Anzeige

  zu  machen  und  die  desfalls  ergehenden  einstweiligen  Anordnungen

in  Ausführung  zu  bringen,  auch  bei  der  Wahl  der  Prediger  die  bisher
den  Presbytern,  Juraten  und  Kirchenältesten  zustehende  Mitwirkung,
sowie  das  den  Kirchengemeinden  beigelegte  Wahlrecht  nach  den  §#.  50  ff.
auszuüben.

G.  22.

Dem  Kirchenrathe  kommt,  soweit  wohlerworbene  Rechte  Dritter  nicht

entgegenstehen,  die  Ernennung  der  niederen  Kirchendiener  zu.  Er  übt

die  Dienstaufsicht  über  dieselben  und  das  Recht  der  Entlassung  bei  kündbaren
  Anstellungen  aus.
In  dem  Recht  der  Dienstaufsicht  liegt  nur  die  Befugniß  der

Mahnung  und  Warnung.

Wegen  Verleihung  und  Entziehung  der  mit  Schulstellen  verbundenen
  niederen  Kirchenbedienungen  bewendet  es  bei  den  bestehenden

Vorschriften.

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g.  23.

9  Der  Kirchenrath  soll  in  der  Gemeinde  die  Erweckung  einer  lebendigen
Theilnahme  an  ihren  Aufgaben  und  Interessen  sich  angelegen  sein  lassen
und  zu  diesem  Behufe  namentlich  die  Wünsche  und  Anliegen  einzelner
Gemeindeglieder  willig  entgegennehmen  und  fleißig  erwägen.  Auch  hat
er  bei  geeigneten  Gelegenheiten,  z.  B.  bei  der  Wahl  der  Kirchenältesten

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