Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

508  Nr.  67-  1918.

Frühgemüse  der  Ernte  1917  übertragen  worden  ist.  Ortlich  zuständig  für  die  Euntscheidung
  ist  das  Schiedsgericht  des  Verladeortes.  Das  Schiedsgericht  entscheidet  i  im  freien
Verfahren  und  nach  pflichtmäßigem  Ermessen.

8  9.
..  Die  Kosten  des  Vertragsabschlusses  trägt  der  Erwerber,  welcher  außerdem  zur
Deckung  der  Unkosten  5  Pfennig  je  Zentner  der  gelieferten  Waren  an  die  Reichsstelle
für  Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung,  zu  zahlen  hat,  sofern  diese  nicht  selbst  Erwerber
  ist.

Jede  Vertragspartei  erhält  eine  Ausfertigung  dieses  Vertrages.
(Unterschriften:)  .
Erwerber:  Anbauer:

(Ort)  (Latun)  (Ort)  Oatun)

(Stempel)
Genehmigt!")
Berlin,  den

Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,

Verwaltungsabteilung.  A

*  Die  Genehmigung  ist  für  solche  Verträge,  die  für  die  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,
Geschäftsabteilung,  abgeschlossen  werden,  nicht  erforderlich.

P

(3)  Bekanntmachung  vom  8.  April  1918,  betreffend  Beitimmungen  der  Reichs-,
  bekleidungsstelle  für  Schuhwaren  und  Altleder.  ·
Nachstehende  in  Nr.  74  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Reichsbekleidungsstelle  und  der  Reichsstelle  für  Schuhversorgung  zu
Berlin  vom.  27.  März  1918,  betreffend  die  Bestimmungen  der  Reichsbekleidungsstelle
  für  Schuhwaren  und  Altleder  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.  -

Schwerin,  den  8.  April  1918.

Ghroßherzoglich  Melenbmatt  ches  Ministerium  des  Innern.
2  v.  Meerheimb.