508 Nr. 67- 1918.
Frühgemüse der Ernte 1917 übertragen worden ist. Ortlich zuständig für die Euntscheidung
ist das Schiedsgericht des Verladeortes. Das Schiedsgericht entscheidet i im freien
Verfahren und nach pflichtmäßigem Ermessen.
8 9.
.. Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur
Deckung der Unkosten 5 Pfennig je Zentner der gelieferten Waren an die Reichsstelle
für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, zu zahlen hat, sofern diese nicht selbst Erwerber
ist.
Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.
(Unterschriften:) .
Erwerber: Anbauer:
(Ort) (Latun) (Ort) Oatun)
(Stempel)
Genehmigt!")
Berlin, den
Reichsstelle für Gemüse und Obst,
Verwaltungsabteilung. A
* Die Genehmigung ist für solche Verträge, die für die Reichsstelle für Gemüse und Obst,
Geschäftsabteilung, abgeschlossen werden, nicht erforderlich.
P
(3) Bekanntmachung vom 8. April 1918, betreffend Beitimmungen der Reichs-,
bekleidungsstelle für Schuhwaren und Altleder. ·
Nachstehende in Nr. 74 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle und der Reichsstelle für Schuhversorgung zu
Berlin vom. 27. März 1918, betreffend die Bestimmungen der Reichsbekleidungsstelle
für Schuhwaren und Altleder wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht. -
Schwerin, den 8. April 1918.
Ghroßherzoglich Melenbmatt ches Ministerium des Innern.
2 v. Meerheimb.