Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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g. 6. 
Ist mit einer Nachlaßregulirung eine Verwaltung des Nachlasses unter 
Eezeeller Leitung und Kontrole des Gerichts verbunden, so sind die nach F. 43. 
C. a. des Tarifs vom 10. Mai 1851. zu berechnenden Beträge zu erheben. 
Ist mit dieser Verwaltung zugleich eine Sequestration oder Administration 
von Grundstücken, Handlungen oder Fabriken verbunden, so werden außerdem 
noch die im F. 47. B. des Tarifs vom 10. Mai 1851. bestimmten Süätze all- 
jährlich besonders erhoben. 
Dabei wird das angefangene Jahr für ein volles gerechnet. 
F. 7. 
Betragen die Ausfertigungen des Erbrezesses — mehrere Ausfertigungen 
oder Auszüge daraus zusammengerechnet — mehr als acht Bogen, so werden. 
für jeden angefangenen Bogen darüber fünf Silbergroschen zugesetzt. 
S. 8. 
Die vorstehend bestimmten Tarifsätze werden in allen Fällen von dem 
Betrage der Aktivmasse ohne Abzug der Schulden berechnet. 
Werden nur einzelne Theile der JNachlaßmasse von den in den §#. 4 
5. 6. erwähnten Gaitungen von Geschäften berührr, so findet der Ansatz der 
Kosten nur in Ansehung des berührten Theiles statt. 
S. o. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten erst bei den nach dem 30. Juni 
18605. zur Feslsetzung gelangenden Kostenliquidationen in Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Mai 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
r. Bismarck-Schôönhausen. v. Bodelschwingh. o. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Xr. 6069—6000, 66= (Nr. 6090.)
	        
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