Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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g.  6.

Ist  mit  einer  Nachlaßregulirung  eine  Verwaltung  des  Nachlasses  unter
Eezeeller  Leitung  und  Kontrole  des  Gerichts  verbunden,  so  sind  die  nach  F.  43.
C.  a.  des  Tarifs  vom  10.  Mai  1851.  zu  berechnenden  Beträge  zu  erheben.

Ist  mit  dieser  Verwaltung  zugleich  eine  Sequestration  oder  Administration
von  Grundstücken,  Handlungen  oder  Fabriken  verbunden,  so  werden  außerdem
noch  die  im  F.  47.  B.  des  Tarifs  vom  10.  Mai  1851.  bestimmten  Süätze  alljährlich
  besonders  erhoben.

Dabei  wird  das  angefangene  Jahr  für  ein  volles  gerechnet.

F.  7.
Betragen  die  Ausfertigungen  des  Erbrezesses  —  mehrere  Ausfertigungen
oder  Auszüge  daraus  zusammengerechnet  —  mehr  als  acht  Bogen,  so  werden.
für  jeden  angefangenen  Bogen  darüber  fünf  Silbergroschen  zugesetzt.

S.  8.

Die  vorstehend  bestimmten  Tarifsätze  werden  in  allen  Fällen  von  dem
Betrage  der  Aktivmasse  ohne  Abzug  der  Schulden  berechnet.

Werden  nur  einzelne  Theile  der  JNachlaßmasse  von  den  in  den  §#.  4
5.  6.  erwähnten  Gaitungen  von  Geschäften  berührr,  so  findet  der  Ansatz  der
Kosten  nur  in  Ansehung  des  berührten  Theiles  statt.

S.  o.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  treten  erst  bei  den  nach  dem  30.  Juni
18605.  zur  Feslsetzung  gelangenden  Kostenliquidationen  in  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Mai  1865.

(L.  S.)  Wilhelm.
r.  Bismarck-Schôönhausen.  v.  Bodelschwingh.  o.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Xr.  6069—6000,  66=  (Nr.  6090.)