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vertragende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen
eingeraͤumte Beguͤnstigung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragenden
Theile gleichzeitig einzurdumen.
Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Begünstigungen, welche die
mit einem der vertragenden Theile jetzt oder künftig zollvereinten Staaten ge-
nießen, sowie solche 7* ünstigungen, welche anderen Staaten durch bestehende
Verträge zugestanden * und ausdrücklich von der Anwendung obiger Be-
stimmung ausgeschlossen werden. Diese Begünfligungen können denselben Staaten
für die ndmlichen Gegenslände in nicht hößerem Maaße auch nach Ablauf dieser
Verträge zugestanden werden.
Artikel 3.
Die vertragenden Theile wollen vom 1. Juli 1865. an gegenseitige Ver-
kehrserleichterungen auf Grundlage des freien Eingangs roher Naturerzeugnisse
und des gegen ermäßigte Zollsätze zu gestattenden Eingangs gewerblicher Er-
zeugnisse #e Länder eintreten lassen.
Demgemaß sind sie übereingekommen, daß bei dem unmittelbaren Ueber-
gang aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen in das Gebiet des anderen
Theils in Oesterreich von den in der Anlage A. und im Zollvereine von den
— in der Anlage B. bezeichneten Waaren keine, beziehungsweise keine höheren, als
* die in diesen Anlagen bestimmten Eingangsabgaben erhoben werden sollen.
Artikel 4.
Wenn während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages in dem Ge-
biete des einen oder des anderen der vertragenden Theile Erhöhungen der all-
Lemeinen tarifmäßigen Eingangszäll gegen den vom 1. Juli 1865. an gültigen
rif eintreten sollten, so bleiben diese auf die in den Anlagen A. und B. ver-
einbarten Jollsätze und Zollbefreiungen ohne Einfluß.
Wenn aber einer der vertragenden Theile für eine von den in den An-
lagen A. und B. genannten Waaren eine Ermäßigung seines vom 1. Juli 1865.
an gültigen allgemeinen Zolltarifs, sei es allgemein oder für gewisse Grenz-
strecken cher Jolldmter, eintreten lassen will, so liegt ihm ob, dem anderen Theile
von dieser Ermäßigung mindestens drei Monate vor deren Eintreten Nachricht
zu geben, und es bleibt alsdann, vorbehaltlich anderweiter Verständigung, dem
anderen Theile freigestellt, diese Waare nur gegen Sebringung von Ursprungs-=
zeugnissen zollfrei, beziehungsweise gegen den verabredeten Zoll zuzulassen. er
von dieser Befugniß Gebrauch macht, wird den anderen Theil von der deshalb
erlassenen Anordnung vier Wochen vor deren Vollzug in Kenntniß setzen.
Artikel 5.
1) Die unmittelbar aus dem Gebiete des einen vertragenden Theils in
das Gebiet des anderen übergehenden Waaren sollen beiderseits von
allen Ausgangsabgaben frei sein.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind nur die nachstehend
(Nr. 6107.) auf-