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aufgeführten Waaren, von denen die unten verzeichneten Ausgangs-
Abgaben erhoben werden dürfen, nämlich:
im Zollverein:
von Lumpen und anderen Abfällen zur Papierfabrikation und zwar:
-a) nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur
und Papierspänen 13 Thaler (2 Fl. 55 Kr. fädd. W.) vom
Jollzentner;
b) altem Tauwerk, alten Fischernetzen und Stricken, gekheert oder
nicht gerheert, Thaler (35 Xr. südd. W.) vom Jollzentner;
in Oesterreich:
a) von Fellen und Häuten, Pemeinen (Pos. 6.3. der Anlage A.) 2 Fl.
50 Tr. ö. W. vom Jollzentner;
b) von Lumpen (Hadern) und anderen Abfällen zur Papierfabrika-
tion (Pos. 44.D. der Anlage A.) 3 Fl. ö. W. vom Zollzentner;
c) von Knochen, Klauen, Füßen, Hautabschnitzeln (Pos. 44.c. der
Anlage A.) 75 Tr. ö. W. vom Zollzentner.
2) In jedem der vertragenden Staaten sollen die bei der Ausfuhr gewisser
Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle oder inneren
Steuern ersetzen, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den
Stoffen, ausß denen sie verfertigt worden, erhoben sind. Eine darüber
hinausgehende Ausfuhrprmie sollen sie nicht enthalten.
Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des
Verhältnisses derselben zu dem Zolle oder zu den inneren Steuern wird
gegenseitige Mirtheilung erfolgen.
3) Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragenden Theile
aus= oder nach dem Gebiete des anderen Theils durchgeführt werden,
dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.
Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung
oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren An-
wendung.
Artikel 6.
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits
Befreiung von Eingangs= und Ausgangsabgaben zugeslanden:
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche
aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden Theile
in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder auf
ungewissen Verkauf außer dem Meß= und Marktverkehr versendet, in
dem