Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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aufgeführten Waaren, von denen die unten verzeichneten Ausgangs- 
Abgaben erhoben werden dürfen, nämlich: 
im Zollverein: 
von Lumpen und anderen Abfällen zur Papierfabrikation und zwar: 
-a) nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur 
und Papierspänen 13 Thaler (2 Fl. 55 Kr. fädd. W.) vom 
Jollzentner; 
b) altem Tauwerk, alten Fischernetzen und Stricken, gekheert oder 
nicht gerheert, Thaler (35 Xr. südd. W.) vom Jollzentner; 
in Oesterreich: 
a) von Fellen und Häuten, Pemeinen (Pos. 6.3. der Anlage A.) 2 Fl. 
50 Tr. ö. W. vom Jollzentner; 
b) von Lumpen (Hadern) und anderen Abfällen zur Papierfabrika- 
tion (Pos. 44.D. der Anlage A.) 3 Fl. ö. W. vom Zollzentner; 
c) von Knochen, Klauen, Füßen, Hautabschnitzeln (Pos. 44.c. der 
Anlage A.) 75 Tr. ö. W. vom Zollzentner. 
2) In jedem der vertragenden Staaten sollen die bei der Ausfuhr gewisser 
Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle oder inneren 
Steuern ersetzen, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den 
Stoffen, ausß denen sie verfertigt worden, erhoben sind. Eine darüber 
hinausgehende Ausfuhrprmie sollen sie nicht enthalten. 
Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des 
Verhältnisses derselben zu dem Zolle oder zu den inneren Steuern wird 
gegenseitige Mirtheilung erfolgen. 
3) Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragenden Theile 
aus= oder nach dem Gebiete des anderen Theils durchgeführt werden, 
dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden. 
Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung 
oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren An- 
wendung. 
Artikel 6. 
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits 
Befreiung von Eingangs= und Ausgangsabgaben zugeslanden: 
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche 
aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden Theile 
in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder auf 
ungewissen Verkauf außer dem Meß= und Marktverkehr versendet, in 
dem
	        
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