Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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mit dem Auslande dienen, da, wo dieselben den Satz von einem Silbergroschen 
(6 Kr. ö. W.) für ein Zugthier und eine geographische Meile erreichen oder 
übersteigen, höchstens zu den jetzt geltenden Beträgen und da, wo sie jenen 
Sat nicht erreichen, köccsens zu diesem letzteren erhoben werden. Wegegelder 
für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf den erwähnten 
Straßen nach Verhüältniß der Streckenlängen nicht höher sein, als für den auf 
das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr. 
FürEisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den Artikeln 16. und 
17. enthaltenen Bestimmungen. 
Artikel 16. 
Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Jeit, Art und Preise der Be- 
förderungen die Angehörigen des anderen Theils und deren Güter nicht un- 
günstiger, als die eigenen Angehörigen und deren Güter behandelt werden. 
Fär Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des anderen Theils soll 
kein Staat höhere als diejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen, welchen 
auf derselben Eisenbahn die in dem eigenen Gebiete auf= oder abgeladenen Güu- 
ter verhältnißmäßig unterliegen. 
Artikel 17. 
Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeförde- 
rung auf den Eisenbahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer 
Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen 
und durch UVeberführund der Transportmittel von einer Bahn auf die andere 
moͤglichst erleichtert werde. 
Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbin- 
dungen vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel statrfindet, Waa- 
ren, welche in vorschriftsmaßig verschließbaren Wagen eingehen und in densel- 
ben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein 
zur Abfertigung befugtes Zoll= oder Steueramt befindet, von der Deklaration, 
Abladung und Reoision an der Grenze, sowie vom Kolloverschluß frei lassen, 
insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe 
zum Eingang angemeldet sind. 
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschlietbaren Eisenbahnwagen durch 
das Gebiet eines der verktragenden Theile aus= oder nach dem Gebiele des an- 
deren ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abla- 
dung und Revision, sowie vom Kolloverschluß sowohl #m Innern, als an den 
Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeich- 
nisse und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind. 
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestlimmungen ist jedoch dadurch 
bedingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Ein- 
treffen der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamt im Innern 
oder am Ausgangsamte verpflichtet seien. r 
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