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Umsatz ergeben hat, in Buchstaben ausdrücken. — Werden kassenmaͤßige Zahlmittel
bei der Kasse selbst hinterlegt, so ist diese Bescheinigung sofort zu ertheilen,
in allen übrigen Faͤllen dem Hinterlegenden spaͤtestens am nächsten Hinterlegungstage
zuzusenden.
Ver Linseegungen durch Gerichtsvollzieher (Artikel 1259. des bürgerlichen
Gesetzbuchs) verkritt die von denselben aufzunehmende Verhandlung in
der erforderlichen Anzahl von Abschriften die vorstehende Erklärung.
S. 9.
Die Anträge auf Auszahlungen sind bei der Depositenkasse schriftlich
einzureichen. Denselben ist der erforderliche Nachweis der Empfangsberechtigung
beizufügen. Die Depositenkasse hat den Berechtigten oder dessen Vertreker
binnen aon Tagen aufzufordern, den ihm zukommenden Betrag in Empfang
zu nehmen oder ihm zu eröffnen, welche Bedenken und Hindernisse der Auszahlung
an ihn entgegenstehen.
Die Auszahlung erfolgt in der Regel bei einer dem Wohnorte des Ber—
nahe gelegenen Steuerkasse, welche in der Aufforderung zu bezeichnen
ist.
S. 10.
Die der Oeposstenkasse zugestellten Arreste und Einsprüche müssen unter
den dabei betheiligten Parteien durch richterliche Entscheidung oder Einverständniß
beseitigt sein, bevor die Auszahlung von Summen, auf welche sie Bezug
haben, verlangt werden kann.
g. 11.
Die Auszahlung der hinterlegten Gelder und der dafuͤr zu gewaͤhrenden
Zinsen erfolgt guͤltig:
1) bei freiwilligen Hinterlegungen (Artikel 1257. des buͤrgerlichen Gesetzbuchs)
an den Hinterlegenden, sofern nicht der Depositenkasse eine Annahme-Erklärung
desjenigen, dem die hinterlegte Summe ausgezahlt
werden soll G. 8.), oder ein Urtheil, welches die Hinterlegung für gültig
erklärt, oder ein Arrest oder sonstiger Einspruch gegen die Zahlung
zugestellt ist;
2) bei Hinterlegungen in Fallitsachen an die Syndiken mit Genehmigung
— Fallimentskommissars (Artikel 497. des Rheinischen Handelsgesetzuchs);
3) in allen übrigen Fällen an diejenigen, welche durch rechtskräftige richterliche
Entscheidungen oder Anweisungen, oder durch Vereinbarung sämmtlicher