Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Umsatz  ergeben  hat,  in  Buchstaben  ausdrücken.  —  Werden  kassenmaͤßige  Zahlmittel
  bei  der  Kasse  selbst  hinterlegt,  so  ist  diese  Bescheinigung  sofort  zu  ertheilen,
  in  allen  übrigen  Faͤllen  dem  Hinterlegenden  spaͤtestens  am  nächsten  Hinterlegungstage
  zuzusenden.

Ver  Linseegungen  durch  Gerichtsvollzieher  (Artikel  1259.  des  bürgerlichen
  Gesetzbuchs)  verkritt  die  von  denselben  aufzunehmende  Verhandlung  in
der  erforderlichen  Anzahl  von  Abschriften  die  vorstehende  Erklärung.

S.  9.

Die  Anträge  auf  Auszahlungen  sind  bei  der  Depositenkasse  schriftlich
einzureichen.  Denselben  ist  der  erforderliche  Nachweis  der  Empfangsberechtigung
  beizufügen.  Die  Depositenkasse  hat  den  Berechtigten  oder  dessen  Vertreker
  binnen  aon  Tagen  aufzufordern,  den  ihm  zukommenden  Betrag  in  Empfang
zu  nehmen  oder  ihm  zu  eröffnen,  welche  Bedenken  und  Hindernisse  der  Auszahlung
  an  ihn  entgegenstehen.

Die  Auszahlung  erfolgt  in  der  Regel  bei  einer  dem  Wohnorte  des  Ber—
  nahe  gelegenen  Steuerkasse,  welche  in  der  Aufforderung  zu  bezeichnen
  ist.

S.  10.

Die  der  Oeposstenkasse  zugestellten  Arreste  und  Einsprüche  müssen  unter
den  dabei  betheiligten  Parteien  durch  richterliche  Entscheidung  oder  Einverständniß
  beseitigt  sein,  bevor  die  Auszahlung  von  Summen,  auf  welche  sie  Bezug
haben,  verlangt  werden  kann.

g.  11.

Die  Auszahlung  der  hinterlegten  Gelder  und  der  dafuͤr  zu  gewaͤhrenden
Zinsen  erfolgt  guͤltig:

1)  bei  freiwilligen  Hinterlegungen  (Artikel  1257.  des  buͤrgerlichen  Gesetzbuchs)
  an  den  Hinterlegenden,  sofern  nicht  der  Depositenkasse  eine  Annahme-Erklärung
  desjenigen,  dem  die  hinterlegte  Summe  ausgezahlt
werden  soll  G.  8.),  oder  ein  Urtheil,  welches  die  Hinterlegung  für  gültig
  erklärt,  oder  ein  Arrest  oder  sonstiger  Einspruch  gegen  die  Zahlung
zugestellt  ist;

2)  bei  Hinterlegungen  in  Fallitsachen  an  die  Syndiken  mit  Genehmigung
—  Fallimentskommissars  (Artikel  497.  des  Rheinischen  Handelsgesetzuchs);


3)  in  allen  übrigen  Fällen  an  diejenigen,  welche  durch  rechtskräftige  richterliche
  Entscheidungen  oder  Anweisungen,  oder  durch  Vereinbarung  sämmtlicher