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Maaßstab Abgabensätze
4 der nach dem ! nach dem
Benennung der Gegenstände. Ver.30.Shaler. 352-Gulden-
zollung. Fuß. Zuß.
Thlr.] Sgr. Fl. Kr.
mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thier-
haaren:
ein · und wweidrähtiges,
u) rohs; 1 Ztr2 3 30
6) gebleichtes oder gefärbtes! Jtt.. 7½
)Dochte, ungewebbtt .. 1 Ittr6 100
b) Waaren aus Baumwolle, allein oder nur in
Verbindung mit Leinen, jedoch mit Ausnahme
von Spitzen und Stickereien:
1) rohe (aus rohem Garn verfertigte) und
gebleichte dichte Gewebe, auch appretirt,
mit Ausschluß der sammetartigen Gewebe.. Ztr.1 1730
2) alle nicht unter Nr. 1 und 3 begriffene
dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn ver-
fertigte) undichte Gewebe; Strumpfwaaren;
Posamentier- und Knopfmacherwaaren Ztr.6 28
3) alle undichte Gewebe, soweit sie nicht unter
Nr. 2 begriffen sinid .. 1 Jtr.0 5280
Blei und Bleiwaaren, auch mit Spieß=
Planz legirt:
a) 1) Rohes Blei in Blöcken, Mulden 2c., altes
Bruchblei, Bleiasche . frei.frei.
2)Blei·,Silber-undGolbglättejMennige.18tr·. 7k.26k
b)GewalzteöBlei,·Buchdruckerschriften,Steno-
typplatten........·..... 1 Ztr. 15 524
c) Grobe Bleiwaaren, als: Kessel, Räöhren,
Schroot, Draht 2c., auch in Verbindung mit
Holz oder Eisen, ohne Politur und Lach0Ztr. 1 1.45
d) Feine, auch lackirte Bleiwaaren; ingleichen
Bleiwaaren in Verbindung mit anderen Ma.
terialien, so weit sie dadurch nicht unter die
kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen JItrt4 7
Bürstenbinder= und Siebmacherwaaren:
a) Grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen,
ohne Politur und Tasasascckkc 1 Jtr.2 3 130