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gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthuͤmlichkeit der allge-
meinen Gesetzgebung eines jeden Theil nehmenden Staates ober aus lofalen
Interessen sich als nothwendig ergeben. Bei dem Zolltarife namentlich sollen
hierdurch in Bezug auf Eingangs= und Ausgangsabgaben bei einzelnen, weniger
für den größeren Handelsverkehr geeigneten Gegenständen solche Abweichungen
von den allgemein angenommenen Erbebungssäch-n, welche für einzelre Staaten
als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sofern sie
auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwerken.
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs= und Ausgangs-
abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des
Gesammtvereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigen-
thümlichen Verhcli#nisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.
Die kontrahirenden Staaten werden demgemäß
das Zollgesetz,
die Zollordnung und
die Grundsätze, das Jollstrafgesetz betreffend,
wie solche zwischen ihnen vereinbart worden sind, auch ferner in Anwendung
bringen. Unter dem in diesen Gesetzen und in den vereinbarten Verwaltungs--
vorschriften erwahnten allgemeinen Eingangszoll oder allgemeinen Eingangs-
abgabe ist fortan ein Zollsatz von 15 Groschen oder 52 Kreuzer zu verstehen.
Der inzwischen bereits verkündete gemeinschaftliche Tarif für die Ein-
zhangs- und Ausgangsabgaben ist diesem Vertrage beigefügt. Die Verabredung
im Separat-Artikel 7. zum Arnkel 6. des Vertrages vom 4. April 1853. wird
nicht erneuert.
Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben und es treten die
Verabredungen außer Wirksamkeit, welche in den im Artikel 1. genannten Ver-
trägen über die Durchgangsabgaben getroffen sind.
Artikel 5.
Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mit Einschluß des Zolltarifs und
der Zollordnung, sowie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben
Wege und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammt-
vereins bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt.
Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die
Zollverwaltung allgemein aba#ndernde Normen aufstellen.
Artikel 6.
Es verbleibt bei der zwischen den kontrahirenden Staaten beslehenden
Freiheit des Handels und Verkehrs und Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen,
wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.
Artikel 7.
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben werden an den —
aft-